Hofkaufbrief
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A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. 1527
A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6) >> Bd. 3 Kaufbriefe, Zinsbriefe u.ä. 1547-1805
1787 April 19
Regest: Mit Bewilligung der Hospitalischen Obrigkeit zu Reutlingen hat Johannes Digel, Schulmeister in Ohmenhausen, seinem Sohn Gottfried Digel, Bauern daselbst, verkauft
1 Viertel von einem ganzen dem Hospital Reutlingen 4teiligen Hof- und Lehengut, das Eigentum desselben und Erbgut der Inhaber ist, wovon die übrigen 3 Viertel Hans Jerg Digel und Hans Jerg und Johannes die Staiger innehaben und woraus dem Spital neben dem Viertel aller Früchte zu Wiesenzins und Faselwerk nebst der Fronfuhrengebühr zu diesseitigem Anteil jährlich 1 fl 38 xr 3 1/2 h gereicht werden muß.
Gebäu
1/2 Scheuer nebst einer Hofraitin und Garten.
Äcker
Zelg hinter der Kirch ... 2 M. 3 1/2 V. 1/16 tel.
Wörth ... 2 M. 1 V. 3/16 tel.
Staig hinaus ... 3 M. 1 V. 1/16 tel.
Hanf- und Krautländer
1 Morgen 1/2 Viertel an 3 Stück und an 3 Orten gelegen.
Wiesen
3 Mannsmahd 1/2 Viertel an 9 Orten gelegen.
Kaufpreis: samt allen Gerechtigkeiten und Beschwerden, wie solche das Reutlingische Spital-Lagerbuch ausführlich bestimmt,
um 600 fl bar Geld,
wovon dem Käufer aber 200 fl pro Dote (= als Mitgift) in Handen bleiben, unter folgenden Bedingungen:
1) Die verkaufenden Eltern behalten sich zu ihrem lebenslänglich unentgeltlichen Genuß und Gebrauch aus diesem Hofgut vor:
Äcker
2 Viertel in Weyeläcker (?),
2 Viertel im Reinenberg,
2 Viertel im Pizöschlen (?)
Wiesen
2 Viertel in Bohnlanden.
Hanf- und Krautländer
1/2 Viertel im Briel,
1/2 Viertel im Silbergrüblen,
also daß der Käufer diese Güter nach allen Arten umsonst zu bauen, auch alles in und aus dem Feld gratis zu führen schuldig sein soll.
2) Wenn aber von den verkaufenden Eltern Vater oder Mutter mit Tod abgehen und alsdann dem überlebenden Teil der eigene Genuß solcher vorbehaltener Güter beschwerlich werden sollte, so ist auf diesen Fall der Sohn und Käufer gegen Abtritt genannter Güter verbunden, dem übriggebliebenen Elternteil jährlich auf Martini an kaufmannsguter und wohlgesäuberter Ware zu liefern:
Dinkel: 4 Scheffel,
Haber: 2 Scheffel,
Kraut: 200 Stück,
Obst: von 2 Apfelbäumen hinter der Kirch jedes Jahr das zweite Simri.
3) Außerdem müssen einem solchen elterlichen Teil auch noch 2 Knaußbirenbäum aufm Ländlen zu seinem freien Genuß eingeräumt werden.
4) Der Sohn und Käufer hat, wenn eines von den verkaufenden Eltern sterben sollte, dem übrig bleibenden auf Lebenszeit das Brennholz umsonst anzuschaffen.
5) Auch muß derselbe, wenn beide Eltern in Bälde mit Tod abgehen sollten, sodann sein noch minderjähriges Schwesterlein Elisabetha Digelin, solang unentgeltlich zu sich nehmen und mit allem Nötigen versehen, bis sie das 16. Jahr vollkommen zurückgelegt haben wird.
1 Viertel von einem ganzen dem Hospital Reutlingen 4teiligen Hof- und Lehengut, das Eigentum desselben und Erbgut der Inhaber ist, wovon die übrigen 3 Viertel Hans Jerg Digel und Hans Jerg und Johannes die Staiger innehaben und woraus dem Spital neben dem Viertel aller Früchte zu Wiesenzins und Faselwerk nebst der Fronfuhrengebühr zu diesseitigem Anteil jährlich 1 fl 38 xr 3 1/2 h gereicht werden muß.
Gebäu
1/2 Scheuer nebst einer Hofraitin und Garten.
Äcker
Zelg hinter der Kirch ... 2 M. 3 1/2 V. 1/16 tel.
Wörth ... 2 M. 1 V. 3/16 tel.
Staig hinaus ... 3 M. 1 V. 1/16 tel.
Hanf- und Krautländer
1 Morgen 1/2 Viertel an 3 Stück und an 3 Orten gelegen.
Wiesen
3 Mannsmahd 1/2 Viertel an 9 Orten gelegen.
Kaufpreis: samt allen Gerechtigkeiten und Beschwerden, wie solche das Reutlingische Spital-Lagerbuch ausführlich bestimmt,
um 600 fl bar Geld,
wovon dem Käufer aber 200 fl pro Dote (= als Mitgift) in Handen bleiben, unter folgenden Bedingungen:
1) Die verkaufenden Eltern behalten sich zu ihrem lebenslänglich unentgeltlichen Genuß und Gebrauch aus diesem Hofgut vor:
Äcker
2 Viertel in Weyeläcker (?),
2 Viertel im Reinenberg,
2 Viertel im Pizöschlen (?)
Wiesen
2 Viertel in Bohnlanden.
Hanf- und Krautländer
1/2 Viertel im Briel,
1/2 Viertel im Silbergrüblen,
also daß der Käufer diese Güter nach allen Arten umsonst zu bauen, auch alles in und aus dem Feld gratis zu führen schuldig sein soll.
2) Wenn aber von den verkaufenden Eltern Vater oder Mutter mit Tod abgehen und alsdann dem überlebenden Teil der eigene Genuß solcher vorbehaltener Güter beschwerlich werden sollte, so ist auf diesen Fall der Sohn und Käufer gegen Abtritt genannter Güter verbunden, dem übriggebliebenen Elternteil jährlich auf Martini an kaufmannsguter und wohlgesäuberter Ware zu liefern:
Dinkel: 4 Scheffel,
Haber: 2 Scheffel,
Kraut: 200 Stück,
Obst: von 2 Apfelbäumen hinter der Kirch jedes Jahr das zweite Simri.
3) Außerdem müssen einem solchen elterlichen Teil auch noch 2 Knaußbirenbäum aufm Ländlen zu seinem freien Genuß eingeräumt werden.
4) Der Sohn und Käufer hat, wenn eines von den verkaufenden Eltern sterben sollte, dem übrig bleibenden auf Lebenszeit das Brennholz umsonst anzuschaffen.
5) Auch muß derselbe, wenn beide Eltern in Bälde mit Tod abgehen sollten, sodann sein noch minderjähriges Schwesterlein Elisabetha Digelin, solang unentgeltlich zu sich nehmen und mit allem Nötigen versehen, bis sie das 16. Jahr vollkommen zurückgelegt haben wird.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Siegel (Erhaltung): kein Siegel
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Unterschriften
Verkäufer und Käufer:
Johannes Digel
Gottfried Digel
Vizebürgermeister und Hospitalpfleger: Michael Vogelweydt
Hospitalschreiber
Christoph Matthäus Kenngott
Genetisches Stadium: Or.
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Unterschriften
Verkäufer und Käufer:
Johannes Digel
Gottfried Digel
Vizebürgermeister und Hospitalpfleger: Michael Vogelweydt
Hospitalschreiber
Christoph Matthäus Kenngott
Genetisches Stadium: Or.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
20.03.2025, 11:14 AM CET