Johann v. Cronberg bekundet, nachdem Gottfried und Eberhard v. Eppstein (Eppen-) vor Zeiten dem + Ritter Johann v. Stockheim lt. Inhalt einer Verschreibung von 1424 Jan. 15 (sabbatho die post octavam Epiphanie) für 1.600 G Hauptgeld eine jährliche Gülte von 100 G auf ihrer Kellerei zu Butzbach verkauft hatten, die zw. Mariae Himmelfahrt [Aug. 15] und Mariae Geburt [Sept. 8] in Form von Geld oder Korn gezahlt werden sollten, und die Verschreibung über Ritter Johann von Stockheim und seine To. Agnes, seine [A.s] Großeltern, Eltern und Mutter erblich an ihn gefallen ist, nun aber Hauptsumme und jährliche Gülte durch Erbteilung und Mutscharung den Junkern v. Königstein zugefallen sind, die Hälfte davon dann, nämlich 800 G Hauptgeld und 50 G Gülte, durch Erbteilung und Mutscharung an die Brüder Johann, Philipp und Bernhard, Gff. v. Solms, gekommen sind, die das Geld 'durch eynen erbskauff umb Butzbach und Gronyngen ... mir und mynen erben zu bezalen verwiset haben', quittiert A denen Königstein 'als recht schuldener' und den Gff. v Solms 'als ingetreden schuldener' die Zahlung von je einer Hälfte der gen. Summe.

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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