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Hintergrund des Verfahrens ist ein Erbschaftsstreit, in dem der Appellant durch das vorinstanzliche Verfahren seine Ansprüche eindeutig belegt sieht. Die Appellaten bestreiten die Zulässigkeit der RKG-Appellation, da vom Lehensgericht Heinsberg alter Gewohnheit nach an den Fürsten von Jülich-Kleve-Berg appelliert werde. Auch der Appellant habe zunächst diesen Weg eingeschlagen, sich dann aber unberechtigt an das RKG gewandt. Der Appellant bestreitet die Berechtigung dieses Einwandes, da der Herzog RKG- Appellationen zugestimmt habe. Dies gelte ebenso für Appellationen vom Hauptgericht Jülich, die früher an den Herzog gegangen seien, nun aber an das RKG gingen. Würde zunächst an den Herzog appelliert werden, wäre eine (RKG-)Appellation von dessen Entscheidung eine unzulässige 4. Appellation und damit bei einem Bestehen auf dem Rechtszug über den Herzog die RKG- Jurisdiktion unterbunden. Am 14. Januar 1538 erging das Urteil, das Verfahren sei nicht am RKG angenommen, vielmehr sei die 1. Appellation an den Herzog weiter zu betreiben.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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