Kunz Lang zu Liebenreute bekennt, daß er das Gut des Klosters Weingarten in Liebenreute besitzt, das seinem Schwestermann ¿Hans Tentzler verliehen war. Er hat hohe Aufwendungen an Bauwerken ("mit verzymbren") und Vieh ("ross und rinder") auf das Gut gemacht, auch ist Tentzlers Sohn Lipp noch nicht in der Lage, es zu bewirtschaften. Auf Vermittlung der klösterlichen Amtleute Ital Humpis d.J., Jos Ainser und Konrad Bodmer verleiht daher Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten dem Aussteller, seiner Frau und seinen Kindern das Gut von Lichtmeß an für 12 Jahre. Die Beliehenen müssen es in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. An Zins und Hubgeld ist zu Martini zu entrichten, was die klösterlichen Rödel ausweisen. Darüber hinaus soll das verfallene, von ¿Hans Tenzler nicht entrichtete Hubgeld geliefert werden, d.h. 47 1/2 Scheffel Vesen und 22 Scheffel Hafer. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder Ablauf der 12 Jahre muß der Aussteller das Gut verlassen. Beim Abzug muß er Dritteil und Heurichte zurücklassen. Weder Lipp Tenzler noch der Abt sind dann verpflichtet, die Aufwendungen des Ausstellers ("von dehainer zymber stür noch costung") zu ersetzen.
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Kunz Lang zu Liebenreute bekennt, daß er das Gut des Klosters Weingarten in Liebenreute besitzt, das seinem Schwestermann ¿Hans Tentzler verliehen war. Er hat hohe Aufwendungen an Bauwerken ("mit verzymbren") und Vieh ("ross und rinder") auf das Gut gemacht, auch ist Tentzlers Sohn Lipp noch nicht in der Lage, es zu bewirtschaften. Auf Vermittlung der klösterlichen Amtleute Ital Humpis d.J., Jos Ainser und Konrad Bodmer verleiht daher Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten dem Aussteller, seiner Frau und seinen Kindern das Gut von Lichtmeß an für 12 Jahre. Die Beliehenen müssen es in Hubers Weise persönlich bewirtschaften und in gutem Zustand erhalten. Sie dürfen es nicht schlaizen und nichts daraus entfremden. An Zins und Hubgeld ist zu Martini zu entrichten, was die klösterlichen Rödel ausweisen. Darüber hinaus soll das verfallene, von ¿Hans Tenzler nicht entrichtete Hubgeld geliefert werden, d.h. 47 1/2 Scheffel Vesen und 22 Scheffel Hafer. Bei Nichteinhaltung der Leihebedingungen oder Ablauf der 12 Jahre muß der Aussteller das Gut verlassen. Beim Abzug muß er Dritteil und Heurichte zurücklassen. Weder Lipp Tenzler noch der Abt sind dann verpflichtet, die Aufwendungen des Ausstellers ("von dehainer zymber stür noch costung") zu ersetzen.
Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 560
fasc. 043 n. 01
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
1469 Februar 1 (an Unser lieben frowen aubent der liecht messe)
22,4 x 38,5 (Höhe x Breite)
Urkunden
Deutsch
Aussteller: Kunz Lang zu Liebenreute
Empfänger: Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten
Siegler: Johann Truchseß zu Waldburg, Reichslandvogt in Schwaben
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S., stark besch.
Empfänger: Abt Jodok ("Jos") [Bentelin] von Weingarten
Siegler: Johann Truchseß zu Waldburg, Reichslandvogt in Schwaben
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S., stark besch.
Ainser, Jos
Bentelin von Ravensburg, Jodok; Abt von Weingarten
Bodmer, Konrad
Lang, Kunz
Tentzler, Hans
Tentzler, Lipp
Waldburg, Johann Truchseß von
Weingarten, Jodok Bentelin; Abt
Liebenreute : Zogenweiler, Horgenzell RV
Liebenreute : Zogenweiler, Horgenzell RV; Einwohner
Schwaben, Landvogtei; Landvogt
Weingarten RV; Kloster
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:31 MEZ
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