König Heinrich [I.] macht bekannt, daß der Abt Witger von Werden ihm vorgestellt hat, das Kloster Werden sei von dem Bischof Liudger auf dessen Eigengut gegründet, den Mönchen übergeben und von Ludwig, dem Sohn Karls des Großen und dessen Nachfolgern in Schutz genommen worden. Der Abt hat deshalb gebeten, auch Heinrich möge das Kloster in seinen Schutz nehmen und alle Zugeständnisse der Vorgänger bestätigen. Der König entscheidet, daß das Kloster die Immunität besitzt, keinen öffentlichen Geldforderungen unterliegt und daß seine Knechte, Hörigen und Freien von keiner richterlichen Gewalt in Anspruch genommen werden, sondern daß alles von dem Vogt erledigt wird, falls es etwas zu untersuchen und zu bessern gibt. Die Klosterbrüder und ihre Leute sind von jedem Zoll befreit. Nach dem Vorbild anderer Klöster sollen die Zehnten der Herrenhufen, die anderswo den Bischöfen zustehen, der Klosterpforte zum Nutzen von Pilgern und Gästen zufallen. Die Gemeinschaft der Brüder hat die freie Abtswahl. Der Abt ist nicht verpflichtet, Kriegsdienste zu leisten, falls er nicht vom König dazu eine Beihilfe erhält. Wenn der Diözesanbischof dort eine Synode oder eine Predigt hält, soll ihm vom Bischofsgut gedient werden; wenn er am gleichen Tag noch andere Orte zur Visitation aufsucht, wird ihm der Abt nicht aus Pflicht, sondern aus Liebe dienen. Da dem Kloster nichts weiter gehört als Eigengut Liudgers und seiner Verwandten, so kann der Abt das Kloster mitsamt seinem Gut frei besitzen und hat darüber freie Verfügung, damit die Mönche um so besser für das Hell des Königs, seiner Getreuen und des ganzen Reichs beten können. Ankündigung des königlichen Handzeichens und Siegels. - Handzeichen Heinrichs. - Rekognition des Notars Simon in Vertretung des Erzkaplans Hiltibert. - Data VII kal. mart. anno incarnationis domini DCCCCXXVI, indictione IIII, anno regni Heinrici regis XIII; actum in Uerlaha civitate regia.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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