Werden.-Dietrich Adolf Freiherr von und zu der Reck, Landrat des Hammischen Kreises, bekundet, dass Abt Benedikt ihn nach dem Tod seines Vaters Dietrich Freiherrn von der Reck, Herrn zu Reck, Kakesbeck etc., Drosten der Ämter Unna und Kamen, belehnt hat: 1. mit dem Gut Hörninghof oder Harlinghoff in der Grafschaft Mark bei der Stadt Kamen zu Mannlehenrecht, 2. mit dem freiadligen Lehnhaus und Rittersitz Rünthe samt allen Zubehören im Amt Hamm und Kirchspiel Herringen sowie mit dem Kotten am Berckemeyer gen. Meimers zu Dienstmannsrecht, 3. mit dem Lehngut gen. die Holtey samt den zugehörigen 3 Kotten Brandenburg, Niederste Worring und Grote Worring im Amt Hattingen und Kirchspiel Wengern zu Dienstmannsrecht. Er hat gehuldigt durch seinen Bevollmächtigten Albert Heinrich Schultz, seinen Jurisdiktionsrichter, im Beisein der Dienstmanns-Lehnmannen Dr. iur. Johann Everhard Dingerkus, Rats und Kanzleidirektors, und Georg Heinrich Vorrath, Rats des Abts. - Or., Petschaft und Unterschrift des Bevollmächtigten

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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