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Verträge, Vergleiche und Reskripte von 1499 bis 1744 über Beziehungen zwischen den Gemeinden Endersbach und Strümpelbach (Abschriften)
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Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 398 L Schorndorf W
Schorndorf W >> 5. Gemeindesachen >> a) Allgemeines
(1499 - 1742) o.D., 1744, 1756
Darin: 1499 August 17 (Sa. nach Frauentag) Stuttgart, Herzog Ulrich zu Württemberg mit geordnetem Regiment vergleicht zwischen Schultheißen, Gerichten und Gemeinden der Dörfer Strümpfelbach und Endersbach wegen des Steuerrechts in Gütern, welche jeder Teil in des anderen Zehntbereich liegen hat, und im Gandelhof; 1500 Januar 25 (Pauli Bekehrung) Clauss Geissberger, Vogt zu Schorndorf, sowie Schultheiß und Gericht zu Beutelsbach, vergleichen zwischen den armen Leuten und Einwohnern zu Lindhalden (abg. Gemeinde Stetten) sowie Endersbach und Strümpfelbach wegen des Triebes und Weidganges auf dem Lö; 1509 April 11 (Mi. nach Ostern) Jörg Gaissberg, Vogt zu Schorndorf, vergleicht zwischen dem edlen, festen Juncker Cunrat Thumen vom Nunberg zu Stetten, Erbmarschall, und Schultheiß sowie Gericht und Gemeinde beider Dörfer zu Strümpfelbach und Endersbach wegen des Fischens in dem Bach, der von Strümpfelbach nach Endersbach durch den See zu Stetten fließt; 1516 Juni 20 (Fr. nach Veit) Balthasar Adelmann von Adelmannsfelden und Jörg Gaissberg, Vogt zu Schorndorf, schlichten zwischen den ehrbaren, wohlbescheidenen Heimbürgen, Gericht und Gemeinden der Dörfer Endersbach und Strümpfelbach wegen Erhebung der Landsteuer für die Landschaft aus dem Gandelhof; 1521 (o.M.) 16 Tübingen, Kaiser Karl V. urteilt zwischen Schultheiß, Gericht und ganzer Gemeinde der Dörfer Strümpfelbach und Endersbach wegen Schaftriebs (Appellationsurteil des Hofgerichts zu Tübingen nach Berufung vom Stadtgericht Schorndorf); 1527 April 30 (Di. nach Georg) Schultheißen, Heimbürgen, Gericht und Gemeinden der Flecken Endersbach und Strümpfelbach einigen sich über eine Benützungsordnung für ihren gemeinsamen Waldbesitz, Abschrift vom 16.07.1717; 1568 November 9 Stuttgart, Schultheißen, Gerichte und ganze Gemeinden zu Endersbach und Strümpfelbach an einem, der edle und feste Conrad Thumb von Neubürg zu Stetten, württembergischer Erbmarschall, für sich und seine Hintersassen zu Stetten zum anderen sowie die von Herzog Christoph von Württemberg verordneten Rentkammerräte zum dritten Teil vergleichen sich über Zwing, Bann, Obrigkeit, Trieb und Trab auf der Seemühle und ihren Gütern; 1590 Dezember 29, Hieronimus, Freiherr zu Mersburg und Beffort, Obervogt, und Sixt Weszelin, Untervogt zu Schorndorf, beurkunden auf Bitten der ehrbaren und wohlbescheidenen Schultheiß, Heimbürgen, Gericht und etlicher von der Gemeinde zu Strümpfelbach für sich und für die ganze Gemeinde die Neuordnung des Bürgergeldes und die Aufnahme Fremder ins Bürgerrecht; 1606 Juli 8 Stuttgart, Herzog Friedrich zu Württemberg urteilt zwischen Jost Wagner, Schultheiß, Amtsverweser Stoffel Noll und Caspar Hammer (für sich und als Anwälte der Heimbürgen, Gericht und ganzer Gemeinde zu Strümpfelbach) sowie Daniel Felger, Schultheiß, Jost Küns, Jacob Schwälger und Jerg Werner (für sich und in Anwalts Namen von Schultheiß, Amtsverweser, Gericht und ganzer Gemeinde zu Endersbach) wegen des Egarten, der Schiessacker gennant (Urteil des Tübinger Hofgerichts nach Appellation vom Stadtgericht Schorndorf); 1692 Juni 13 Stetten, Der Rentkammer-Expeditionsrat und Kammerschreibereiverwalter Johann Jacob Wölffing, die Vögte zu Schorndorf und Stuttgart, der Untervogt zu Göppingen, die Amtmänner zu Plochingen und Stetten sowie die Schultheißen und Bürgermeister zu Reichenbach, Stetten, Strümpfelbach und Aichschiess einigen sich über die Geländeführung sowie über die Grundstücksentschädigungen für eine neue Straße von Stetten nach Reichenbach a. Fils. Abschrift 12.05.1727; 1738 Mai 29, Schultheißen, Bürgermeister, Richter und die ganzen Gemeinden der beiden Flecken Endersbach und Strümpfelbach einigen sich über die Abgabe von je 90 Morgen aus dem gemeinsamen Waldbesitz an die beiden Gemeinden, um sie zu Gütern zu richten; 1742 Januar 16, Desgl., über weitere 20 Morgen
3 Schriftstücke
Archivale
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.