Kurfürst Philipp von der Pfalz verleiht dem Müller Hans Kümmel (Kumell) die Mahlmühle zu Langenzell mit Begriff, Zugehör und Gerechtigkeit zu Erbe. Dieser soll jedem, der dort mahlt mit dem Mahllohn (multer) recht tun und zinst dem Pfalzgrafen jährlich um St. Martin in dessen Kellerei zu Dilsberg 7 Malter Korn in Kaufmanns Güter und 4 Kapaune. Er soll die Mühle mit Zugehör auf seine Kosten instandhalten. Bei Zinsversäumnis oder Nichtinstandhaltung, soll die Mühle mit Zugehör, Bauten und Besserung dem Pfalzgrafen oder seinen Erben ledig verfallen sein. Solange der Müller und seine Erben im Besitz der Mühle sind, dürfen sie im Fronwald, woraus der Pfalzgraf für Dielsberg Holz erhält, Brennholz hauen, jedoch nicht mehr als zwei Karren (karch) pro Woche im Winter und einen pro Woche im Sommer. Er darf außerdem wöchentlich einen Karren Reisig oder aufzulesendes Holz brauchen. Von der Mühle darf nichts ohne Zustimmung des Pfalzgrafen veräußert werden, sollte dies dennoch geschehen, wäre es wirkungslos. Es soll immer nur ein Erbe die Mühle besitzen. Der Müller setzt zwei Wiesen als Unterpfand, die er mit 16 Pfund Heller auslösen kann: ein Morgen grenzt an Leonhard Weibel (Wibels Lenhart) und an Thomas Weiß (Wise), ein halber Morgen liegt zwischen den Dörfern oberhalb der Mühle und grenzt an Kunz Oberkeim (Contz Oberkeym) und Leonhard Weibel. Kein anderer Müller soll Frucht in Zell einfassen, die er in einer anderen Mühle vermahlen oder verbacken will. Wenn Hans Kümmel gegenüber den armen Leute des Pfalzgrafen an Mahlen und Backen säumig wird, mögen diese nach Gelegenheit und Bedarf anderswo mahlen und backen. Hans und seine Erben sind wegen der Mühle nicht weiter gefreit.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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