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Verordnung: Es wird daran erinnert, dass gemäß Instruktion an die Apotheken alle bezahlten und nichtbezahlten Rezepte chronologisch geordnet 15 Jahre aufbewahrt werden müssen (Ausfertigung drei Mal vorhanden)
Verordnung: Es wird daran erinnert, dass gemäß Instruktion an die Apotheken alle bezahlten und nichtbezahlten Rezepte chronologisch geordnet 15 Jahre aufbewahrt werden müssen (Ausfertigung drei Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
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Gießen, 1825 November 8
Sachakte
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