Vertrag zwischen der Stadt Rottweil und Gottfried Wernher Freiherr von Zimmern, Herr zu Wildenstein und Meßkirch, wegen der freien Pirsch und eines in Beffendorf betretenen und nach Oberndorf geführten Übeltäters: der Gefangene wird der Stadt überantwortet, wie alle, die künftig in der Herrschaft Oberndorf Totschlag verüben; alle anderen Übeltäter, die in Beffendorf, Waldmössingen und Altoberndorf betreten werden, sollen von Zimmern oder Rottweil gerichtet werden, wer zuerst in der Sache einschreitet.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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