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Balthasar [von Dernbach], Abt von Fulda sowie Dekan und Konvent
von Fulda vergleichen sich gemeinsam vor dem kaiserlichen Vertreter
(commissario) ...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1571-1580
ohne Datum [1574?]
Ausfertigung, Pergament, vier mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 2 zerstört, Siegel Nr. 3 und 4 fehlen)
Urkunde
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Balthasar [von Dernbach], Abt von Fulda sowie Dekan und Konvent von Fulda vergleichen sich gemeinsam vor dem kaiserlichen Vertreter (commissario) nach dem Vorbild eines jährlichen Schiedsverfahrens (verschiedung) und einer jährlichen Vergleichung. Aus verschiedenen Erwägungen, Schuldigkeiten und Pflichten heraus soll für beide Repräsentanten des Klosters Fulda vor dem durch die Autorität des Kaisers legitimierten Vertreter nachfolgender Vergleich getroffen werden: Dekan und Konvent sollen alle vertraglichen Verbindungen, die sie bis zur Ausstellung dieses Vergleichs mit allen in- und ausländischen Kurfürsten und Fürsten, mit Adligen, Vertretern von Städten und Kommunen, Stiften, Landschaften, besonders aber mit dem Bischof von Würzburg haben, auflösen (entschlagen). Niemand anderes als Abt Balthasar selbst soll solche Verbindungen eingehen dürfen; Dekan und Konvent haben den Abt als ihren Herrn anzuerkennen, ihm zu gehorchen und ihm zu Diensten zu sein. Im Gegenzug wird Abt Balthasar dazu verpflichtet, die bis jetzt entstandenen Zwiespältigkeiten mit Dekan und Konvent, aber auch ihren Dienern, Verwandten, Zugehörigen und Untertänigen und mit ihnen verbundenen geistlichen und weltlichen, adligen, in- und ausländischen Personen auszuräumen, auf ewig zu lösen, darüber hinaus aber nichts mehr zu unternehmen und die Zwistigkeiten nach ihrer Lösung zu vergessen. Dieser Vergleich, zu dem Abt Balthasar gegen Dekan und Konvent seine Brüder Otto von Dernbach, Marschall, und Melchior von Dernbach, Amtmann von Rockenstuhl (Rockenstuol), genannt Graul (Grauell), sowie weitere seiner Diener und Räte zur Unterstützung heranzieht, wird von beiden Parteien beschworen. Dazu gehört auch, sich nicht gegenseitig zu beleidigen und geleistete Dienste nicht mit Worten oder Werken zu entgelten. Unabhängig davon, wie in diesem Vergleich entschieden wird, sollen Ehre und Name der Genannten unbeschadet bleiben. Weiter sollen jeweils die Ältesten, davon einer aus dem Konvent, zur Kanzlei von Hof und Kloster abgeordnet werden, um Punkte, die aus diesem Vergleich resultieren, zu regeln; sie werden vom Küchenmeister unterhalten. Darüber hinaus soll, wie es schon in einer Urkunde festgelegt wurde und wie es Brauch ist, mit Zustimmung des Marschalls, des Kanzlers, der Räte und Diener die Einhaltung der Dienstverpflichtungen durch den Konvent überwacht werden. Sowohl die jetzigen als auch die zukünftigen Würdenträger des Konvents, vor allem die Pröpste, verpflichten sich weiter, das Jagdrecht (jagt und hetzens) des Abtes auf dem Gebiet der Propstei und im Amt Fulda anzuerkennen, das seit alters her existiert. Weiter verpflichten sich Dekan und Konvent, ohne Einwilligung des Abtes kein Klostereigentum zu verkaufen; vielmehr sollen sie durch ihre Handlungen zum Erhalt der Herrschaft und der Rechte des Klosters Fulda beitragen, wozu die Propstei, ihre Ämter, das Kolleg (collegio) und das Seminar (seminario) gezählt werden. Das Kolleg und Seminar wurde mit Wissen und Zustimmung von Dekan und Konvent bestellt. Alle zukünftigen Entscheidungen des Konvents bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung geistlicher Personen. Die vakanten Benefizien der Stifte Hünfeld (Heunffeld) und Rasdorf (Rastorff) sollen der Unterhaltung der Alumni des Kollegs in Fulda dienen, sofern sie nicht der Versorgung qualifizierter Personen der genannten Klöster dienen. Falls durch diese nun zustande gekommene Verpflichtung Mißverständnisse zwischen Abt sowie Dekan und Konvent entstehen sollten, dann sollen sich der Abt und zwei seiner Räte einerseits sowie Dekan und Konvent mit zwei befreundeten Personen andererseits verständigen; falls sie sich nicht einigen können, sollen sie einen Obmann hinzuziehen. Es wird ebenso erlaubt, bei Streitigkeiten vor dem Abtsgericht weltliche Personen oder Ordensleute als Helfer heranzuziehen. Dekan und Konvent sollen anerkennen, dass Urteile nur vor dem Abt oder einem von ihm dazu bestimmten Kommissar gesprochen werden; das Erscheinen vor einem solchen Syndikus (syndicos) oder Prokurator soll man daher nicht schuldig bleiben. Nach dem beschlossenen Vergleich sollen die alten Rechtszustände wieder hergestellt werden und besonders von der in der Klosterherrschaft Fulda ansässigen Ritterschaft Beachtung finden, damit die Wohlfahrt des Klosters gefördert und das alte Vertrauen wiederhergestellt wird. Im Gegenzug verpflichtet sich der Abt, die Lehensleute und Untertanen von Dekan und Konvent, seien sie geistlichen oder weltlichen, adligen oder unadligen Standes, vor dem Rat zu schützen und niemanden mit profanen oder geistlichen Angelegenheiten zu beschweren, auch nicht von dritter Seite. Zuletzt bestimmt der Abt, dass er, sobald er wieder zu den Regierungsgeschäften zurückgekehrt ist, sich mit Dekan und Konvent so schnell wie möglich über den Inhalt dieser Vergleichung auseinandersetzen wird. Beim Heil des Papstes und Kaisers versichert der Abt Dekan und Konvent zuletzt, alles zu verhindern, was zur Verletzung dieses Vertrags führen könnte. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes; Ankündigung des Geschäftssiegels von Dekan und Kapitel; Siegelankündigung von Otto und Melchior von Dernbach. Ausstellungsort: Konvent und Propstei St. Petersberg. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2)
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: (zwischen abbten Balthasar und dem capitul auf der probstei Petersberg ohne jahre und tage errichtet zu aufhebung aller irrungen und herstellung einer volligen vergessenheit alles vergangenen)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Abt Balthasar
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Balthasar, Dekan und Konvent von Fulda, Otto von Dernbach, Melchior von Dernbach
Auf der Rückseite wurde von späterer Hand das Datum (1574?) nachgetragen. In der Urkunde selbst wurde keine Datierung vorgenommen.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.