Vertrag zwischen dem Bischof Erasmus von Straßburg von wegen der Gemeinde Renchen einerseits und den Grafen Jakob von Zweibrücken-Bitsch und Philipp von Hanau, als Grafen von Lichtenberg, wegen der Gemeinde Rheinbischofsheim andererseits 1.) wegen der Banngrenze der beiden Gemeinden; 2.) wegen des den Herren von Lichtenberg von einigen Matten im Renchner Bann zustehenden Heuzehntens, auch Dinghof und Bodenzinsen; 3.) wegen unbefugten Holzhauens und Abführens.