Kurfürst Philipp von der Pfalz nimmt Georg von (Jorgenn von Truttenberg) und das Seine in seinen besonderen Schutz, Schirm und seine Fürsprache. Der Pfalzgraf wird ihn wie andere ihm Verbundene schützen, schirmen und Fürsprache gewähren, sofern Georg der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen, seinen Räten, seinem Hofrichter und den Räten im Viztum zu Bayern [= Oberpfalz] oder dort, wo sie es hinweisen, genügt. Der Pfalzgraf befiehlt seinen Ober- und Unteramtsleuten der Oberpfalz die Einhaltung.