Propst Conrad vom heiligen Adalbert zu Aachen überlässt dem Kapitel seinen Anteil an der Nutznießung der Güter im Niederlande (in bonis terre inferioris) zu Umere,Diest, Waldrike (Waldrich) und Zubehör, vorbehaltlich jedoch einer jährlichen Rente von 3 1/2 Mark, die nur bei allgemeiner oder partieller Überschwemmung entsprechend verringert werden darf. Der Vertrag ist mittels Zahlung von 10 Mark seitens des einen oder des anderen Teils kündbar. "Acta sunt feo anno incarnati verbi MCLXXXVIIII, indictione VII"

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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