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Streit um die Ausübung von Hoheitsrechten. Zum Zusammenhang vgl. RKG 4864 (S 36/171), siehe auch RKG 4865 (S 37/ 172) - RKG 4883 (S 55/189). Die Klage richtet sich dagegen, daß - in einzeln aufgeführten Fällen - Untertanen der Herrschaft Homburg gefangengenommen und nach Windeck in Haft geführt wurden und daß sie teilweise erst nach dem Schwur, künftig dem windeckischen Gebot folgen und dort Dienst leisten zu wollen, wieder entlassen wurden, daß Gebrauchsgegenstände, Vieh und Kohle (Holzkohle) gepfändet, dem Grafen von Sayn und homburgischen Untertanen Bauholz abgenommen wurden, sowie gegen unter Aufbietung zahlreicher windekkischer Untertanen vorgenommene Überfälle auf das Dorf Wiehl und auf Schloß Homburg. Der Herzog bestreitet die Berechtigung eines Mandates auf die Pfandung. Es habe sich nicht um Pfändungen gehandelt, bzw. der Vorgang habe sich nicht in der geklagten Form abgespielt. Bei einigen Vorgängen habe es sich nicht um Amtshandlungen, sondern um Vorgänge im privaten Bereich, die die Beteiligten unter sich ausgemacht hätten, gehandelt. In anderen Fällen hätten Ansprüche der Kläger gegen die berg. Untertanen, die in der Herrschaft Homburg Besitz hätten (z.B. Personensteuer auf einen berg. Untertanen, der in der Herrschaft Homburg eine Pachtung hat), abgewehrt werden müssen. Weitere Maßnahmen hätten sich gegen berg. Leibeigene in der Herrschaft Homburg gehandelt, deren fortdauernde Verpflichtung zu Dienst und Schatz gegenüber Berg habe erzwungen werden müssen. Die Kläger hätten in den bisherigen Verfahren nie bestritten, daß es berg. Leibeigene in der Herrschaft Homburg gebe und daß diese dem Leibherren die üblichen Leistungen weiter leisten müßten. Bezüglich des Bauholzes sei der jedem der Herren der Herrschaft obliegende Schutz der Kirchengüter, aus deren Besitz das Holz geschlagen worden sei, ausgeübt worden. Anderes Holz sei im berg. Amt Blankenberg geschlagen worden. Mit Urteil vom 18. Februar 1589 wurde dem Beklagten bei geschärfter Strafandrohung aufgegeben, über die Befolgung einzeln aufgeführter Punkte des Mandates zu berichten. Im Mai 1603 übergab der Prokurator des Beklagten ein Schreiben, daß die gesamten Streitigkeiten um die Herrschaft Homburg verglichen seien. Dem folgen nach einem Completum-Vermerk vom 4. Oktober 1603 keine weiteren Handlungen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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