Rechtsverweigerung (denegata iustitia), hier: Weigerung des Hofrats, die von der Stadt Brilon beim Kurfürsten erbetene Revision in ihrem zuletzt vor dem Hofrat geführten Prozeß ./. ihren ehemal. Stadtsekretär Peter Janni zu genehmigen. Bei der jährl. stattfindenden Briloner Ratswahl war 1718 der damalige Stadtsekretär Janni zum Bürgermeister gewählt worden, wollte dieses Ehrenamt aber nicht antreten, wenn er das Sekretariat nicht beibehalten dürfe. Daraufhin wurde wegen Inkompatibilität beider Ämter ein anderer Bürgermeister gewählt und auch ein anderer Sekretär eingesetzt, denn nach Briloner Stadtrecht war der Stadtsekretär stets nur für ein Jahr bestellt und verlor mit Ablauf der Amtszeit des Magistrats auch sein Amt; doch weigerte sich Janni, das Sekretariat aufzugeben. Darauf erwirkte die Stadt beim Kölner Offizial gegen Janni eine Citatio ex lege diffamari ad proponendam actionem, wohingegen Janni bei der kurköln. Regierung zu Arnsberg ein Mandat gegen den Rat erwirkte. Darauf appellierte die Stadt 1719 an den Hofrat in Bonn, der auch zunächst den Prozeß einleitete, ihn dann aber plötzlich abbrach und das Arnsberger Urteil bestätigte. Die daraufhin erfolgte Supplik an den Kurfürst um Revision wurde abgelehnt.