Johan Ledebur Kettler zu Werborgh, Aborgh und Vißbeck, Drost zum Limberge, als Holzgraf der Hücker Mark mit den Markgenossen, vergleicht sich mit dem Meier zu Hücker wegen der Schafdrift. Nach einem Urteil des Gogerichts in Bilefelt gegen den Meier, des Hofgerichts in Dußeldorpf für ihn und während eines vor dem Reichskammergericht schwebenden Prozesses in dieser Sache kommen die Parteien überein, daß der Meier künftig nur noch 100 alte Schafe in die Mark treiben dürfe. Jährige Lämmer sollen als alte Schafe zählen. Er darf keine fremden Schafe annehmen und seine Driftrechte nicht verpachten. Sein Weidegebrauch geht nur von den "Eilehen" bis "Meytagh". Auf besagtes Feld dürfen alle Markgenossen erst nach Abfuhr des Korns und nachdem das andere Vieh zunächst dort frei drei Tage geweidet hat., Schafe treiben. In alllen anderen Markengerechtigkeiten soll sich der Meier nach der Holzungsordnung und den Rechten der anderen Markgenossen richten. Die erheblichen Prozeßkosten hat der Holzgraf vorgeschossen. Sie werden ihm von den Markgenossen durch Anweisung eines erblichen Zuschlags in der Mark