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Veit Morhuser von Loubra (=Laubern) bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt von Weingarten, ihm sowie seinem Schwiegersohn Gallin Pfleghar aus der Grub und dessen Ehefrau Anna Morhuserin, wenn sie sich innerhalb eines Jahres in die Leibeigenschaft des Klosters begeben, auf Lebenszeit das Gütlein zum Loubra verliehen hat, das vorher der Vater des Ausstellers, Martin Morhuser, innehatte. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und keine Eichen fällen oder andere Bäume abhauen. Der Wald darf nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt werden. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten 1 Scheffel Hafer und 1 lb 4 d Ravensburger Maßes und Währung sowie 1 Fasnachthenne. Das Gütlein fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Tod der Beliehenen oder Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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