Appellationis Auseinandersetzung um Verteilung eines Erbes
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(1) 1097
Wismar G 118 (W G 3 n. 118)
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 07. 1. Kläger G
(1746) 07.03.1746-29.10.1746
Kläger: (2) Inspektor und Provisoren von St. Georg zu Wismar sowie Gabriel Gude und Johann Friedrich Brömse, Bürger und Brauer zu Wismar (Kl. in 1. Instanz)
Beklagter: Jochim Christian von der Fehr, "Chirurgus in königlichen Diensten" in Finnland (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Johann Friedrich Gröning (A), Dr. Carl Daniel Schlaff (P), Oktober 1746: Oekonom Oldenburg (A), Dr. Michael Zylius (P) Bekl.: Dr. Carl Christoph Gröning (A & P)
Fallbeschreibung: Nach Bitte des Bekl. vom 07.03. um Fristverkürzung für Kl. zum Einreichen ihrer Beschwerden gegen ein Ratsgerichtsurteil fordert das Tribunal Kl. am 09.03. auf, ihren Schriftsatz binnen 8 Tagen vorzulegen. Die Bitte der Kl. vom 16.03. auf Fristverlängerung um 8 Tage wird am 17.03. positiv beschieden, am 23.03. tragen Kl. ihre Gravamina vor. Die Witwe Hermann von der Fehrs hat ihr Erbe zur Hälfte St. Georg zu Wismar, jeweils zu einem Viertel Gude und Brömse vermacht, ihren Sohn aber, den Bekl., vom Erbe ausgeschlossen, weil er sich ungehorsam aufgeführet, und alles herdurch gebracht" hat. Kl. bitten vor dem Ratsgericht darum, Bekl. zur Räumung des Hauses aufzufordern, werden aber in zwei Instanzen abgewiesen, so daß Bekl. das Haus seiner Mutter mit alem Zubehör erhält. Kl. appellieren an das Tribunal und argumentieren mit dem klar ausgedrückten letzten Willen der Erblasserin. Das Tribunal fordert den Rat am 26.03. zur Einsendung der Akten der Vorinstanz auf, erhält sie am 02.04., eröffnet sie auf Antrag des Bekl. vom 25.04. am 02.05. und bestätigt das Ratsgerichtsurteil in Hinblick auf Gude und Brömse, setzt jedoch die Georgenkirche zur Hälfte als Erbe in das Haus ein. Am 15.08. bietet Bekl. den Kl.n ein Viertel des Hauses an und bittet für den Fall der Ablehnung dieses Vergleichsvorschlags um Fristverlängerung zum Einreichen seiner restitutio in integrum. Das Tribunal erteilt die Fristverlängerung am 17.08. und fordert Kl. zur Stellungnahme auf. Am 19.09. bittet Bekl. um Ansetzung eines Vergleichstermins und um weitere Fristverlängerung. Am 27.09. fordert das Tribunal Kl. zur Erwiderung auf. Am 01.10. lehnt die Kirche einen Vorbescheid ab, am 04.10. fordert das Tribunal Bekl. auf, seinen Schriftsatz binnen 3 Wochen vorzulegen. Am 26.10. unterrichtet die Kirche das Tribunal darüber, daß Bekl. das Testament seiner Mutter in Bezug auf die Kirche anerkannt habe. Das Tribunal sendet daraufhin am 28.10.1746 die Akten der Vorinstanz an den Rat zurück.
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1745-1746 2. Ratsgericht 1746 3. Tribunal 1746 4. Tribunal 1746
Prozessbeilagen: (7) von Notar Josias Matras aufgenommene Appellation vom 26.02.1746; Ratsgerichtsurteil vom 19.02.1746; von Notar Joachim Christoph Lehmann aufgenommene Appellation vom 21.02.1746; Rationes decidendi des Ratsgerichts = Rechtsgutachten der Juristenfakultät Kiel vom 14.02.1746; Prozeßvollmacht des Bekl. für Dr. Gröning vom 02.07.1746; Erklärung des Bekl. vom 26.10.1746; von Tribunalspedell C.G. Wulf ausgestellte Übergabequittung für ein Tribunalsmandat vom 29.10.1746
Beklagter: Jochim Christian von der Fehr, "Chirurgus in königlichen Diensten" in Finnland (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Johann Friedrich Gröning (A), Dr. Carl Daniel Schlaff (P), Oktober 1746: Oekonom Oldenburg (A), Dr. Michael Zylius (P) Bekl.: Dr. Carl Christoph Gröning (A & P)
Fallbeschreibung: Nach Bitte des Bekl. vom 07.03. um Fristverkürzung für Kl. zum Einreichen ihrer Beschwerden gegen ein Ratsgerichtsurteil fordert das Tribunal Kl. am 09.03. auf, ihren Schriftsatz binnen 8 Tagen vorzulegen. Die Bitte der Kl. vom 16.03. auf Fristverlängerung um 8 Tage wird am 17.03. positiv beschieden, am 23.03. tragen Kl. ihre Gravamina vor. Die Witwe Hermann von der Fehrs hat ihr Erbe zur Hälfte St. Georg zu Wismar, jeweils zu einem Viertel Gude und Brömse vermacht, ihren Sohn aber, den Bekl., vom Erbe ausgeschlossen, weil er sich ungehorsam aufgeführet, und alles herdurch gebracht" hat. Kl. bitten vor dem Ratsgericht darum, Bekl. zur Räumung des Hauses aufzufordern, werden aber in zwei Instanzen abgewiesen, so daß Bekl. das Haus seiner Mutter mit alem Zubehör erhält. Kl. appellieren an das Tribunal und argumentieren mit dem klar ausgedrückten letzten Willen der Erblasserin. Das Tribunal fordert den Rat am 26.03. zur Einsendung der Akten der Vorinstanz auf, erhält sie am 02.04., eröffnet sie auf Antrag des Bekl. vom 25.04. am 02.05. und bestätigt das Ratsgerichtsurteil in Hinblick auf Gude und Brömse, setzt jedoch die Georgenkirche zur Hälfte als Erbe in das Haus ein. Am 15.08. bietet Bekl. den Kl.n ein Viertel des Hauses an und bittet für den Fall der Ablehnung dieses Vergleichsvorschlags um Fristverlängerung zum Einreichen seiner restitutio in integrum. Das Tribunal erteilt die Fristverlängerung am 17.08. und fordert Kl. zur Stellungnahme auf. Am 19.09. bittet Bekl. um Ansetzung eines Vergleichstermins und um weitere Fristverlängerung. Am 27.09. fordert das Tribunal Kl. zur Erwiderung auf. Am 01.10. lehnt die Kirche einen Vorbescheid ab, am 04.10. fordert das Tribunal Bekl. auf, seinen Schriftsatz binnen 3 Wochen vorzulegen. Am 26.10. unterrichtet die Kirche das Tribunal darüber, daß Bekl. das Testament seiner Mutter in Bezug auf die Kirche anerkannt habe. Das Tribunal sendet daraufhin am 28.10.1746 die Akten der Vorinstanz an den Rat zurück.
Instanzenzug: 1. Ratsgericht 1745-1746 2. Ratsgericht 1746 3. Tribunal 1746 4. Tribunal 1746
Prozessbeilagen: (7) von Notar Josias Matras aufgenommene Appellation vom 26.02.1746; Ratsgerichtsurteil vom 19.02.1746; von Notar Joachim Christoph Lehmann aufgenommene Appellation vom 21.02.1746; Rationes decidendi des Ratsgerichts = Rechtsgutachten der Juristenfakultät Kiel vom 14.02.1746; Prozeßvollmacht des Bekl. für Dr. Gröning vom 02.07.1746; Erklärung des Bekl. vom 26.10.1746; von Tribunalspedell C.G. Wulf ausgestellte Übergabequittung für ein Tribunalsmandat vom 29.10.1746
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:30 MEZ