Schulheiß betr.: Vergleich zwischen Schultheiß und Magistrat, auch über das Fähr zu Wanheim und die Berechtigung der Wanheimer am Walde (07.07.1660, 7 Bl.)
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10, Teil 1, 30
10, Teil 1 Duisburg bis 1905 (alte Bezeichnung "Rathausarchiv")
Duisburg bis 1905 (alte Bezeichnung "Rathausarchiv") >> 01. Verfassung der Stadtgemeinde und ihre Verwaltung
1660
Enthält: Vergleich unter Vermittlung des Kurfürsten Friedrich Wilhelm zwischen dem Schultheißen Johann Dietrich Müntz und den Eingesessenen von Wanheim einerseits und Bürgermeister, Schöffen, Rat, Sechzehner andererseits. a) Schultheiß war zur klevischen Kammer berufen und dann wieder zum Schultheiß bestellt, weigerte sich, neuen Eid zu leisten, tut es jetzt nach mitgeteilter Formel. b) Verpachtung des Nackeckers ohne seine Zuziehung als unrecht anerkannt. c) Beitreibung der Stadt- und Gasthausrenten durch die Stadt anerkannt; wenn aber der Schulheiß auf Betreiben des Rentmeisters die Gasthausschulen einzutreiben begonnen hätte,solle die Sach nicht inhibiert (verhinder) werden. Unter dem schein jener Exekution sollen jene keine Arrest verhängen. d-f) Bürgermeister etc.: sollen sich der Anschlagung von Patenten und Gebotsbriefen ohne Zuziehung des Schulheißen enthalten, noch auch durch geschehene Erbauung des neuen Gemaches ihn von der Ratsstube und Versammlung ausschließen, dagegen soll er in ihre Polizei.- und Stadtsachen nicht eingreifen. g) die Wanheimer sind akzisepflichtig gleich Duissern (aber nicht zum Duisburger Gemahl gezwungen), aber es soll billig verfahren werden, wie bereits 1640 zwei Personen deputiert gewesen wären, sich mit den Bauerschaften alle Privilegien und Freiheiten wie die Bürger genießen (außer dem Eckers, Waldes und der Weide in dem Duisburgischen Felde wie von altersher) ebenso wie ihres Bauergedinges. Das Fähr aber gehört nach Ausweis der alten Register der Stadt, nur dass diejenigen Wanheimer, welche eigene Nachen haben, damit über den Rhein fahren dürfen, aber nicht mit Fremden. h) Steuern der Außenbürger sollen billig gesetzt werden. i) Wegen Heranziehung des Schultheißen zu Steuern und Akzisen sollen beide Parteien Gutachten einer Juristenfakultät einholen. k) Der frühere Bürgermeister R. v. Eick hatte kurfürstliche Privilegien der Wachtfreiheit erhalten, aber Magistrat ihn gepfändet und die Haustür ausgenommen; gegen Erlegung von 11 Schillingen soll er die Tür wieder erhalten. l) Wegen der von Raab und Eick zurückgeforderten Gelder soll der Statthalter entscheiden. m) Die rückständigen Kaufgelder des Neuenkamps soll v. Eick in Monatsfrist bezahlen; seine Forderung mag er verfolgen. Eigenhändige Unterschrift und Siegel von Moritz von Nassau
Archivale
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
09.01.2026, 11:21 MEZ