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Verordnung, dass die zu den Domänen und anderen auch adeligen Gütern gehörigen Untertanen, die sich aus Westpreußen in die alten königlichen Provinzen oder aus den alten Provinzen nach Westpreußen begeben haben, nunmehr an den Ort, wo sie den 1. Januar 1774 sind, ruhig gelassen werden sollen

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Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz
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