Kunz und Heinz Schade von Altheim verkaufen mit Einwilligung ihres Lehnsherrn Gottfried von Eppstein, Graf zu Diez und Herr zu Münzenberg, die in Form eines Willebriefs vorliegt, dem Kurfürsten Philipp von der Pfalz und seinen Erben ihre Teile und Gerechtigkeiten am Gericht zu Altheim mit aller Obrigkeit, Herrlichkeit und Zugehörde, wie sie einem Gerichtsherrn zustehen. Dies geschah gegen eine in bar ausgezahlte Summe Geld. Die Verkäufer versprechen Währschaft, setzen sich aus und den Käufer ein, übergeben alles nach Recht und Gewohnheit zu Altheim, lösen die Einwohner und Untersassen von den Pflichten ihnen gegenüber als Gerichtsherrn und befehlen ihnen, entsprechend nun dem Pfalzgrafen gehorsam zu sein. Die Verkäufer versichern, dass das Kaufobjekt frei von Ansprüchen und nicht belastet ist; falls sich doch etwas fände, versprechen sie, dies abzutragen.