Einschärfung des Generalreskripts vom 24. Juli 1700, wonach keinem Feldmesser, welcher nicht das gewöhnliche Examen bestanden hat und ein Fähigkeitszeugnis beibringen kann, das Praktizieren solcher Kunst gestattet werden soll

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner