Im Streit zwischen Weirich von Gemmingen, Sohn des verstorbenen Orendel zu Michelfeld (Michelvelden), einerseits sowie den Brüdern Jörg und Michael Eberhart, Söhne des verstorbenen Michael Eberhart zu Ittlingen (Vcklingen), mit Beistand ihres Schwagers jung Endres Durren, alle handelnd im eigenen Namen und als "bevollmächtigte anwelt" von Hans Eberhart, "so sich nent Hanns Michel", ihres Bruders und Schwagers, Hans Rappen von Stebbach (Steebach), Hans Roten und Lauxen Beehem, ihrer Schwäger, alle des verstorbenen Michael Eberharts Söhne und Schwiegersöhne, andererseits wegen eines zu Ittlingen gelegenen Hofguts, genant Peter Conrats, Schwager des verstorbenen Michael, Hofgut, von dem Orendel von Gemmingen eine jährliche Gült und die Haltung eines Pferds (gaul) verlangt hatte, wird zwischen den Parteien folgendes vereinbart: [1.] Der seit vielen Jahren andauernde Streit wird beigelegt. [2.] Die Erben des verstorbenen Michael Eberhart geben das bewusste Hofgut an Weirich von Gemmingen zurück zu dessen freier Verfügung. [3.] Jede Partei trägt ihre im Lauf der Zeit angefallenen Kosten selbst; wegen der "versessen zins" sind die Eberhart'schen Erben dem von Gemmingen nichts schuldig. Alle eventuell noch bestehenden Ansprüche werden gegeneinander aufgehoben.