Simon von Balzhofen (Sigmon vonn Balßhoffenn), Ritter und Burggraf zu Starkenburg (Starckennberrg), Philipp Forstmeister von Gelnhausen (Geylnhusenn), Vogt zu Heidelberg, Blicker (Blycker) Landschad von Steinach und Doktor Dietrich von Plieningen (Diether vonn Plenningenn) entscheiden den nachfolgenden Streit. Dieser war zwischen dem Vogteiamt zu Heidelberg für die Zent Waldmichelbach und dortigen Einsassen und Gemeinde einerseits sowie dem Amt Starkenburg für die von Ober- und Unterabtsteinach auf der andererseits um etliche Weidgänge, Beholzung und andere Nutzungsrechte und Gerechtigkeiten oberhalb des Steinacher Bannholzes, wo der Altweg hinab geht, bis auf das breite Feld am Hardberg (Hartenberg), bei dem Eckweg, Lichtenklingen, Lemerßhelden und der Orte und Gegenden. Die Steinacher meinten, dass die Waldmichelbacher übergriffig würden, da sie denen von Steinach kein Eigentum zustehen würden, sondern behaupteten, dass es allgemeines Land und Allmende von beiden Zenten wäre und sie schon lange Beholzung und Weidgang ohne Widerspruch besessen hätten. Dazu haben die Waldmichelbacher etliche Kundschaft vorgebracht. Die Aussteller haben dies gehört und die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Kurfürst Philipp von der Pfalz, dem sowohl das Amt als auch die Zent zustehen, hat ihnen diese Augenscheinnahme und Entscheidung befohlen und neuem Unwillen beider Parteien zuvorzukommen. Die Aussteller entscheiden mit Wissen und Willen beider Seiten, dass fortan unten am Landgraben zwischen dem Oberabtsteinacher Bannholz und der "Schliffheck" ein Schiedsstein aufgestellt werden soll, an den sich näher genannte Schiedssteine bis an die Mark von Eiterbach anschließen sollen. Beide Parteien sollen jeweils auf ihrer Seite die Nutzungsrechte innehaben. Sollte Vieh von einer auf die andere Seite kommen, ohne dorthin getrieben worden zu sein, soll damit freundlich umgegangen werden. Wenn aber eine Seite mit Pferden oder anders das Vieh auf die andere Seite treibt, oder über die Steingrenze hinaus Holz schlagen würde, soll das gepfändet und gerügt werden und nach ortsüblicher Praxis gehandhabt werden. Ansonsten ist diese Entscheidung den Eigen- und Hauptgütern in dem Bereich unschädlich. Dieser Briefe wurde in doppelt ausgefertigt und mit den Siegeln der eingangs erwähnten Schidesleute (teydings lutten) versehen. Kurfürst Philipp von der Pfalz beurkundet seine Zustimmung zu diesem Vertrag.