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Rentenschenkung im Todesfall
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Enthält: Thydericus de Jucm[are] schenkt letztwillig den elemosinariis communis elemosine ecclesie s. Martini eine jeweils halb zu Ostern bzw. Michaelis fällige Rente von 12 ß Münstersch, und zwar 6 aus dem Hause des Hermanni Wessendorp in platea s. Ludgeri, quondam dicti Kul[en] und 6 aus dem Hause quondam Vaddermannes im Ludgerikirchspiel an der platea dicta Lorstrate (Loerstraße) ex opposito cur[ie N]yss[inck]. Von den Renten erhalten an seinem Todestag für Vigil und Seelenamt Dechant und Kanoniker von St. Martini je 3 ß, jeder anwesende Kaplan 3 d, Subdiakon und Rektor des Altares s. Jacobi desgleichen. Die Präsenz der Abwesenden fällt an die gemeine Almosenkasse. Ferner sollen die Provisoren jede Woche zu einer Memorie für den Schenkgeber ein Weißbrot von 1 obolus Wert und 1/4 Maß (quadrantale) Bier nebst einem quadrans opfern. Für ihre Mühe (in refocillamen) soll jeder Provisor zur Vigil von Martini ein Viertel Wein empfangen. Etwaige Überschüsse der Rente fallen an die gemeine Almosenkasse. Die erste Rente ist mit 10 M. ablösbar. Zeugen: T[heoderici decani, Gerwini theza]urarii, can. sti. Martini, Hermanni Byscopinch, Godfridi ton Dyke, Hermanni Vorsthove, Gerhardi tor Wunne, alle Bürger zu Münster. Der Aussteller siegelt.
Urkunde stark abgeblättert; Textergänzungen aus dem Kopiar; Siegel fehlt
Archivale
Verweis: Abschrift im Kopiar des Armenhauses Zumbusch, Bl. 106 - 107; Regest in: MUB I Nr. 161