Vogt und Gericht zu Oppenau entscheiden den Streit zwischen der Klause zu Oberndorf einerseits und Andres Hansen, als Erben Hensel Guders, andererseits mit Recht dahin, dass Andres Hansen die vom Kloster beanspruchten Fälle bezahlen soll, falls das Kloster nachweisem kann, dass Hans Guder das ihm von dem Kloster verliehene Gut in Erbweise besessen habe; könne das Kloster diesen Nachweis nicht bringen, so soll Andres Hansen der Klage ledig sein.