Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, dass er mit seinem Rentmeister Michel Mosbach einen Vertrag über das Schloss Wersau zu folgenden Bedingungen geschlossen hat: [1.] Michel soll das Schloss mit Hut und Wacht verwahren und dem Pfalzgrafen bei dessen Anwesenheit "milch" und anderes geben, wie zuvor verabredet worden war. [2.] Michel soll dem Pfalzgrafen im Schloss 20 Pferde unterbringen (in dem slosse stellen), wenn der Pfalzgraf ihm zugehörige Leute und Pferde dort hinschickt. Schickt er beizeiten weniger, soll es dennoch bei der Summe bleiben, "das wir nit ander unnsrer diener oder knecht dar ine ziehen sollen". [3.] Der Pfalzgraf versorgt die Pferde seiner Edelleute, einspännigen Knechte und Knaben mit Heu und Stroh im Dorf, und legt seine Knechte und Knaben nicht in das Schloss [4.] Wenn der Pfalzgraf fremde Leute mit sich nach Wersau führt, soll Michael 30 Pferde im Schloss unterbringen, Heu und Stroh stellen und nach seinem Gutdünken weitere Pferde der Pfalzgräflichen unterbringen, wobei er sie nicht in Scheuern und Viehställe stellen soll (dieselben und unnsrer edellute sovil er der mag gelegen legen doch das ime nit in schuewern und vihe stelle gestelt werden soll). [4.] Michel erhält Futter und Mahl wie anderes "edel hoffgesinde" zu Heidelberg, wobei ihm der Fruchtmesser Futter für höchstens vier Pferde ausrichten soll, falls Michel zu spät für das Hoffutter erscheint. [5.] Möchte Pfalzgraf Philipp, Friedrichs Sohn, nach dessen Tode den Michel Mosbach nicht im Schloss Wersau enthalten, soll Philipp ihm dies ein Vierteljahr vor Kathedra Petri abkündigen. [6.] Michel hat von der Nutzung zu Wersau bislang [jährlich] 300 Gulden gegeben und das Übrige eingenommen. Dies soll ihm dahin gebessert werden, dass Michael fortan 40 von den 300 Gulden einbehalten und also höchstens 260 Gulden ausrichten soll. [7.] Was der Pfalzgraf zu Wersau verzehren und verbauen lassen will, soll er Michel bezahlen. [8.] Der Pfalzgraf verschreibt Michael eine jährliche Gülte von 40 Gulden auf der fürstlichen Kammer, die erst ausgerichtet werden soll, wenn dieser nicht mehr Wersau innehat. Der Pfalzgraf mag ihm stattdessen auch ein gleichwertiges Lehen auftragen. Der Vertrag soll ab Kathedra Petri [22.02.1466] gelten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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