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Der römische König Ferdinand und die Brüder Friedrich und Hans Rudolf von Enzberg legen die zwischen König Ferdinands Grafschaft Hohenberg und ihnen über hohe und forstliche Obrigkeit ihrer Stadt Mühlheim entstandenen Streitigkeiten durch Vermittlung des königlichen Getreuen Hans Jakob von Landau, Rats des Königs Ferdinand und Landvogts zu Nellenburg, und des Ulrich von Liechtenstein, Verwalters der Vogtei Horb, als verordnete Kommissare bei. Zu einem Tag und einer Ortsbesichtigung kommen Graf Jos Niklaus zu Zollern, des heiligen römischen Reiches Erbkämmerer, Hauptmann König Ferdinands der Grafschaft Hohenberg, Dr. Basilius Brecht, Rat des Königs, und die beiden Brüder von Enzberg. Den wegen "Leibesschwachheit" verhinderten Ulrich von Liechtenstein vertritt Freiherr Schweikhard von Gundelfingen, Rat des Königs Zusätze sind König Ferdinands Rat Hans von Stozingen und für die von Enzberg Hans von Ehingen zu Bieringen. Kommissare und Zusätze vergleichen die beiden Parteien: 1. Die von Enzberg sollen als Inhaber der Stadt Mühleim alle hohe und forstliche Gerechtigkeit jenseits der Donau, wo die Stadt Mühlheim steht, haben ohne Nachteil für die Städte Fridingen und Mühlheim, was Gebot und Verbot, Einung und niederen Gerichtszwang betrifft. 2. Dorf und Höhe auf dem anderen Donauufer, namentlich Alt-Mühlheim mit dem Dorf Stetten, innerhalb und außerhalb des Etters sollen mit Zwingen und Bännen und den Mühlen auch denen von Enzberg mit der hohen Obrigkeit zustehen. 3. Die Dörfer Irrendorf, Königsheim, Böttingen, Malstetten und der Hof Allenspach sollen denen von Enzberg allein mit der hohen Gerichtsbarkeit im Etter der Dörfer und des Hofes zustehen, obwohl dort dem König Ferdinand als Grafen zu Hohenberg derselben Haupt- und Amtleute zustehen. Der von Zollern als Hauptmann des Königs und alle späteren Hauptleute der Grafschaft Hohenberg sollen denen von Enzberg als Inhabern der Stadt Mühlheim einen Hirsch und zwei Sauen auf seine Kosten reichen. Die von Enzberg müssen das Wildpret in Fridingen oder Egesheim holen. Dem jeweiligen Hauptmann zu Hohenberg soll alle Forstgerechtigkeit jenseits der Donau in der Grafschaft Hohenberg ohne Eintrag derer von Enzberg zustehen. Der König behält sich in den Dörfern Königsheim, Böttingen, Mahlstetten, Irrendorf und auf dem Hof Allenspach, in deren Zwing und Bann außerhalb Dorf- und Hofetters alle malefizischen Strafen und Bußen der hohen und forstlichen Obrigkeit vor. Wenn die Hauptleute des Königs, die von Enzberg oder ein Landvogt zu Nellenburg jeder in seinem Forstbezirk jagen und ein gehetzter Hirsch oder anderes Wildpret in der Donau gefangen wird, soll es dem, der gejagt hat, gehören. Es werden zwei gleichlautende Verträge ausgefertigt Vermerke: Abschrift [17. Jh.] einer von Christian Dettinger, Notar und Bürger zu Rottweil, durch Unterschrift beglaubigten Abschrift Vermerk: Nach diesem Vertrag hat der verstorbene Graf Jos Niklaus zu Zollern als Hauptmann der Grafschaft Hohenberg im Namen des Hauses Österreich in der denen von Enzberg eingetauschten hohen und forstlichen Obrigkeit mit Jägern, Hunden und Garnen etliche Tage gejagt und folgenden Jagdbezirk eigentümlich übergeben: Bettenau an der Donau - Mark auf dem Leittenberg - Withau - Mordergasse - Sennersteig - Masfelder Grube - hinter Neuhausen in die Buchsteig - Münchsteig - gen Buchheim in Friesenstein - das lange Tal hinab bis in das Staiglin, das zum Staigmayer hinaufgeht - Staigmayer - alte Mühle, die dem Gotteshaus Beuron gehört - Donau bis in Bettenau Dorsualvermerk: Lad XIII; N. 29; ad fasc. 1m

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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