Henrich ten Putte, Johann und Henrich, seine ehelichen Söhne bekennen, daß sie anwesend waren, als Walrav von Sombref vor dem Rat der Stadt Essen von dem Heilig-Geist-Hospital zu Essen die Erbrente von drei Maldern Hartkorn aus dem Gut Barnscheid zurückkaufte und dafür und für die noch schuldige Rente des Henrich ten Putte zusammen 44 Gulden jeden Gulden zu 24 Weißpfennigen gerechnet entrichtete, für welche Summe sie die Rente auch zurückkaufen können. Wenn die sechs Gulden Erbrente und die Pacht aus dem Gut Barnscheid, die sie Walrav von Sombref schuldig sind, zwischen Martini und Mittfasten nicht oder nur zum Teil bezahlt werden, hat der Gläubiger das Recht, das Gut Barnscheid wieder an sich zu nehmen und zu besitzen und zu nutzen, bis alle Schuld bezahlt ist. - Es siegelt Henrich ten Putte für sich und seine Söhne. - ... up sente Agneten avent der h. jouffern.
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Henrich ten Putte, Johann und Henrich, seine ehelichen Söhne bekennen, daß sie anwesend waren, als Walrav von Sombref vor dem Rat der Stadt Essen von dem Heilig-Geist-Hospital zu Essen die Erbrente von drei Maldern Hartkorn aus dem Gut Barnscheid zurückkaufte und dafür und für die noch schuldige Rente des Henrich ten Putte zusammen 44 Gulden jeden Gulden zu 24 Weißpfennigen gerechnet entrichtete, für welche Summe sie die Rente auch zurückkaufen können. Wenn die sechs Gulden Erbrente und die Pacht aus dem Gut Barnscheid, die sie Walrav von Sombref schuldig sind, zwischen Martini und Mittfasten nicht oder nur zum Teil bezahlt werden, hat der Gläubiger das Recht, das Gut Barnscheid wieder an sich zu nehmen und zu besitzen und zu nutzen, bis alle Schuld bezahlt ist. - Es siegelt Henrich ten Putte für sich und seine Söhne. - ... up sente Agneten avent der h. jouffern.
AA 0544 Werden, Urkunden (AA 0544)
Werden, Urkunden (AA 0544) >> 2. Nr. 801-1288 (1480-1521) >> Henrich ten Putte und seine ehelichen Söhne Johann und Henrich bekennen für sich und ihren unmündigen Sohn und Bruders Ludger, daß Herr Walraue von Sombref (Sumbref) das Gut Barnscheid gerichtlich gewonnen hat auf Grund der Gerichtsbriefe und eines Schuldbriefs über 185 Gulden und daß sie mit ihm in Gegenwart von Jorien Asschebroick, Drost, Johann von Titz, Richters zu Werden, Frederich von Koldenhouen, Dyderich Klopper (Kle-), Bürgermeister zu Werden, und Dyderich Loysken, Schöffen zu Werden, abgerechnet haben. Unter Ausnahme des Erbbriefs von drei Maltern Hartkorns aus dem Gut Barnscheid, die Herr Walrav dem Heiligen-Geist-Hospital zu Essen wieder abgekauft hat, bleiben sie ihm 120 rheinische Gulden, den Gulden zu 24 kölnischen Weißpfennigen gerechnet, schuldig. Dafür verkaufen sie ihm 6 Gulden Erbrente, aus ihrem großen Gut an Barnscheid jährlich am Martinstag zu entrichten. Dieser Erbkauf erfolgte vor Abt Dietrich von Werden als Lehnsherrn des Gutes Barnscheid, die Auflassung vor dem Gericht zu Werden, nämlich dem Richter Johann von Titz, Johann von Osterwick, Dyderich Klopper, Dyderich Loesken, Herman ymme Kelre, Johannes toe Borcke, Schöffen und gemeinen Schöffen. Die Verkäufer leisten Währschaft und setzen das Gut zum Pfand für richtige Bezahlung der 6 Gulden. Herr Walrav bleibt im Besitz des Gutes Barnscheid, bis die 120 Gulden und aller weiterer Schaden bezahlt wird. Dieser hat ihnen das Gut jedoch unter ausführlich niedergelegten Bedingungen zurückgegeben [betr. Entrichtung der Pacht, Durchführung von Schweinemast, Errichtung von neuen Gebäuden, Verpflichtung, ohne Wissen Herrn Walravs nichts zu verkaufen oder zu verpachten, und fette Erde und Mist nur auf den Böden des Guts zu verwenden]. Will Herr Walrav das Gut zurücknehmen, muß er die Pächter entschädigen. Er darf es verpachten wie sein eigenes, bis ihm die 120 Gulden und was er den Schuldnern sonst noch aufgibt, entrichtet sind. - Es siegeln Henrich ten Putte für sich und seine Söhne Johann und Heinrich, Dietrich, Abt zu Werden, Johann von Titz sowie die gemeinen Schöffen von Werden. - Gegeven ... up sente Agneten avent der h. jouffern.
1482 Januar 20
Diverse Registraturbildner
Überlieferungsart: Ausfertigung
Überlieferungskommentar: Transfix zu Nr. 867
Überlieferungskommentar: Transfix zu Nr. 867
Urkunde
Henrich ten Putte und seine ehelichen Söhne Johann und Henrich bekennen für sich und ihren unmündigen Sohn und Bruders Ludger, daß Herr Walraue von Sombref (Sumbref) das Gut Barnscheid gerichtlich gewonnen hat auf Grund der Gerichtsbriefe und eines Schuldbriefs über 185 Gulden und daß sie mit ihm in Gegenwart von Jorien Asschebroick, Drost, Johann von Titz, Richters zu Werden, Frederich von Koldenhouen, Dyderich Klopper (Kle-), Bürgermeister zu Werden, und Dyderich Loysken, Schöffen zu Werden, abgerechnet haben. Unter Ausnahme des Erbbriefs von drei Maltern Hartkorns aus dem Gut Barnscheid, die Herr Walrav dem Heiligen-Geist-Hospital zu Essen wieder abgekauft hat, bleiben sie ihm 120 rheinische Gulden, den Gulden zu 24 kölnischen Weißpfennigen gerechnet, schuldig. Dafür verkaufen sie ihm 6 Gulden Erbrente, aus ihrem großen Gut an Barnscheid jährlich am Martinstag zu entrichten. Dieser Erbkauf erfolgte vor Abt Dietrich von Werden als Lehnsherrn des Gutes Barnscheid, die Auflassung vor dem Gericht zu Werden, nämlich dem Richter Johann von Titz, Johann von Osterwick, Dyderich Klopper, Dyderich Loesken, Herman ymme Kelre, Johannes toe Borcke, Schöffen und gemeinen Schöffen. Die Verkäufer leisten Währschaft und setzen das Gut zum Pfand für richtige Bezahlung der 6 Gulden. Herr Walrav bleibt im Besitz des Gutes Barnscheid, bis die 120 Gulden und aller weiterer Schaden bezahlt wird. Dieser hat ihnen das Gut jedoch unter ausführlich niedergelegten Bedingungen zurückgegeben [betr. Entrichtung der Pacht, Durchführung von Schweinemast, Errichtung von neuen Gebäuden, Verpflichtung, ohne Wissen Herrn Walravs nichts zu verkaufen oder zu verpachten, und fette Erde und Mist nur auf den Böden des Guts zu verwenden]. Will Herr Walrav das Gut zurücknehmen, muß er die Pächter entschädigen. Er darf es verpachten wie sein eigenes, bis ihm die 120 Gulden und was er den Schuldnern sonst noch aufgibt, entrichtet sind. - Es siegeln Henrich ten Putte für sich und seine Söhne Johann und Heinrich, Dietrich, Abt zu Werden, Johann von Titz sowie die gemeinen Schöffen von Werden. - Gegeven ... up sente Agneten avent der h. jouffern.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
11.05.2026, 9:51 AM CEST
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Hierarchy detail view
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 1. Behörden und Bestände vor 1816 (Archival tectonics)
- 1.2. Geistliche Institute (Archival tectonics)
- 1.2.6. V - Z (Archival tectonics)
- 1.2.6.9. Werden (Archival tectonics)
- Werden, Urkunden AA 0544 (Archival holding)
- 2. Nr. 801-1288 (1480-1521) (Classification)
- Henrich ten Putte und seine ehelichen Söhne Johann und Henrich bekennen für sich und ihren unmündigen Sohn und Bruders Ludger, daß Herr Walraue von Sombref (Sumbref) das Gut Barnscheid gerichtlich gewonnen hat auf Grund der Gerichtsbriefe und eines Schuldbriefs über 185 Gulden und daß sie mit ihm in Gegenwart von Jorien Asschebroick, Drost, Johann von Titz, Richters zu Werden, Frederich von Koldenhouen, Dyderich Klopper (Kle-), Bürgermeister zu Werden, und Dyderich Loysken, Schöffen zu Werden, abgerechnet haben. Unter Ausnahme des Erbbriefs von drei Maltern Hartkorns aus dem Gut Barnscheid, die Herr Walrav dem Heiligen-Geist-Hospital zu Essen wieder abgekauft hat, bleiben sie ihm 120 rheinische Gulden, den Gulden zu 24 kölnischen Weißpfennigen gerechnet, schuldig. Dafür verkaufen sie ihm 6 Gulden Erbrente, aus ihrem großen Gut an Barnscheid jährlich am Martinstag zu entrichten. Dieser Erbkauf erfolgte vor Abt Dietrich von Werden als Lehnsherrn des Gutes Barnscheid, die Auflassung vor dem Gericht zu Werden, nämlich dem Richter Johann von Titz, Johann von Osterwick, Dyderich Klopper, Dyderich Loesken, Herman ymme Kelre, Johannes toe Borcke, Schöffen und gemeinen Schöffen. Die Verkäufer leisten Währschaft und setzen das Gut zum Pfand für richtige Bezahlung der 6 Gulden. Herr Walrav bleibt im Besitz des Gutes Barnscheid, bis die 120 Gulden und aller weiterer Schaden bezahlt wird. Dieser hat ihnen das Gut jedoch unter ausführlich niedergelegten Bedingungen zurückgegeben [betr. Entrichtung der Pacht, Durchführung von Schweinemast, Errichtung von neuen Gebäuden, Verpflichtung, ohne Wissen Herrn Walravs nichts zu verkaufen oder zu verpachten, und fette Erde und Mist nur auf den Böden des Guts zu verwenden]. Will Herr Walrav das Gut zurücknehmen, muß er die Pächter entschädigen. Er darf es verpachten wie sein eigenes, bis ihm die 120 Gulden und was er den Schuldnern sonst noch aufgibt, entrichtet sind. - Es siegeln Henrich ten Putte für sich und seine Söhne Johann und Heinrich, Dietrich, Abt zu Werden, Johann von Titz sowie die gemeinen Schöffen von Werden. - Gegeven ... up sente Agneten avent der h. jouffern. (Record)