Simon Sutter aus Reusten, wegen Gotteslästerung und Fluchens mit Urteil und Recht außer Landes verwiesen, jedoch auf sein Bitten mit der Auflage wieder zu seiner Familie eingelassen, sein Leben lang keine Wehr mehr zu tragen, ohne Erlaubnis der Obrigkeit zu Württemberg oder des Abts zu Bebenhausen keine offenen Zechen zu besuchen und sich auch sonst wohl zu verhalten, gelobt dies und schwört U. Er stellt seinen Vater als Bürgen, der bei Urfehdeburch 50 fl bezahlen muß; er selbst soll unnachsichtig hingerichtet werden. S. Sutter war vom Schrannengericht zu Tübingen dazu verurteilt worden, daß ihm der Nachrichter seine Zunge auf dem Marktpaltz aufnageln und dann abschneiden solle. Nach Vollstreckung war er über den Rhein außer Landes verwiesen worden mit dem Befehl, ohne obrigkeitliche Erlaubnis nicht wieder ins Land zurückzukehren.