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Heinrich von Elz ('Else'), Kustos ('cuostir') im Stift Dietkirchen, bekundet, daß er die Güter und Gülten, die er vormals von Johann und Dietrich, Gebrüdern von Bubenheim, gekauft hat und die zu Oberweyer ('Wilre') noch ungeteilt liegen mit den Gütern des Dekans und Kapitels desselben Stifts, in Dorf und Feld, an Hofstätten, Gärten, Äckern, Land, Wiesen, Weiden und Holz, mit allen Rechten, Gewohnheiten, Freiheiten und Gefällen dem Dekan, Kapitel und den Vikaren desselben Stifts zu einem ewigen Seelgerät mit Halm und Mund aufgetragen hat, wie in der Grafschaft Diez rechtsüblich. Die Kanoniker und Vikare sollen nach seinem Tode die Güter und Gülten zu fünf Gezeiten, die er ihnen nennen wird, im Chor zu Präsenzen unter sich teilen und davon fünf Jahrzeiten für ihn und von ihm bestimmte Personen begehen. Erfüllen sie dies nicht, so sollen die Güter an seine Erben fallen. - Es siegeln der Aussteller, Graf Gerhard von Diez und die Herren: Johann Ernist, Kanoniker zu Limburg, Lutze Herburd, Schöffe, und Johann von Herborn, Bürger zu Limburg.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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