Cuntz Rudiger zu Obersontheim stellt einen Revers aus, wonach er gegen das Leibgeding dem Schenk Friedrich zu Limpurg die zwei von seinem Schwiegervater Kunlein Sneider ererbten Güter zu Obersontheim ihre Eigenschaft, Gülte, Hühner und Lehenschaft nebst Obrigkeit übertragen habe und seien Erben keinen Anspruch auf die Güter (noch das Leibgeding) haben.