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Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich Irrungen zwischen Hans Meyenfisch, Landschreiber zu Heidelberg, einerseits und dessen Mutter Agnes Engelmann (Engelmenin) und ihrem Sohn Wilhelm [von Weinheim] andererseits um eine Verschreibung von 1.500 Gulden gehalten haben, die auf den Erben des Otto Schenk von Erbach (+) lastet und die Agnes mit ihrem letzten Ehemann Wilhelm "etwas verwent" und verändert hatte. Hans Meyenfisch hat diese Verschreibung in Reklamation seines väterlichen Erbes vor dem Heidelberger Hofgericht gegen die Vormunde der Kinder Schenk Ottos erlangt. Weiter hat er Forderungen gestellt über 18 Malter Frucht auf den Erben des Philipp Schenk von Erbach (+) für 150 Gulden Hauptgeld, die sie pfandweise innegehabt haben, sowie über andere Rechte und Güter, die bei einem zu Germersheim aufgerichteten Vertrag verschwiegen worden seien. Kurfürst Philipps Räte haben zwischen den Parteien gütlich beredet, dass Hans seine erklagten Rechte und Gültbriefe seiner Mutter zustellt und die Briefe kassiert (abzüthün und vernichten). Dagegen soll sie ihm 6 Gulden Gülte zu 120 Gulden Hauptgeld als Eigengut zustellen, dazu die verlassene Behausung ihres Vaters Hans Engelmann (+) zu Neustadt zur Nutzung. Nach ihrem Tod soll das Haus in die zu teilende Erbmasse fallen (in die teylung gehörn). Im Erbfall sollen Hans Meyenfisch oder seinen Erben vor dem Erbprozess neben den vereinbarten 900 Gulden weitere 200 Gulden an hinterlassenem Hab und Gut zufallen. Was über die 6 Gulden Gülte und die 1.100 Gulden an Erbe verbleibt, soll zwischen den Brüdern Hans und Wilhelm geteilt werden. Der zu Germersheim aufgerichtete Vertrag soll in allen Punkten in Kraft bleiben. Beide Parteien haben die Einhaltung versichert.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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