Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Erhard Geyer von Walldorf (Erhart Gyer von Walttorff) und dessen Brüdern einerseits und Hans Reichart von Rauenberg (Rychart von Ruwenberg) Irrungen um wiederfällige Güter zu Walldorf gehalten haben, die Hans Reichart nach dem Tode seiner Ehefrau, der Schwester des Erhard Geyer, innehat. Beide Parteien haben vielfach vor den Gerichten zu Walldorf, in der Zent [Kirchheim] und dem Hofgericht prozessiert. Nachdem dadurch viel "anlauffs" enstanden ist, hat der Pfalzgraf seinen Hofmeister und Kanzler zum Verhör der Parteien verordnet, die sie wie folgt vertragen haben: Hans Reichart soll die Gärten, Äcker, sowie die Hofstatt Peter Webers und ein Häuslein auf Lebtag besitzen und in gutem Bau halten. Als Flurstücke und Anrainer u. a. genannt werden: "Decken Fitz", "uff dem Hettenbuhel" und "by dem lehen". Das Häuslein soll er binnen Jahresfrist zu Ende bauen. Die Sache über mehrere Morgen Wiesen, namentlich "am Lerensteckel" und "die kymies wießen", die die Geyer als wiederfällig und Hans Reichart als Eigengut deklarieren, soll vor das Gericht zu Walldorf gebracht werden. Jede Partei trägt ihre eigenen Gerichtskosten und erhält eine Ausfertigung dieser Rachtung.