Die Schöffen von Xanten bekunden, dass vor ihnen Henrick Holtken und seine Ehefrau Eemsch bekannt haben, dass sie für eine ihnen bezahlte und genügende Geldsumme den Priestern Henrick vander Capellen und Henrick Moniken zugunsten der Küsterknechte der Kirche von Xanten eine Erbjahrrente von einem oberländischen Rheinischen Gulden aus ihrem Haus und Erbe binnen Xanten in der Klever Straße zwischen den Häusern des Konrad Branthorst und des Henrick Laitzfuert, ferner aus ihrem Häuschen hinter desselben Konrads Haus und aus ihrer Hälfte einer halben Katstätte angen Groten broeck zwischen den Katstätten des Henrick von Bemel und des Johann Wardman sowie aus allen ihren übrigen Erbgütern verkauft haben. Die Rente ist in Xanten am 22. Februar (op sunte Petersdach ad cathedram) oder binnen 14 Tagen danach von 1483 an zu bezahlen, wie man in Xanten Erbrenten zu bezahlen pflegt. Dafür soll der Küsterknecht an allen Frühmesstagen die gewöhnliche Glocke läuten und den Altar bereiten wie für die Memorie des + Hermann Smachtz. Die Eheleute haben auf die Rente mit Hand, Mund und Halm wie nach Landrecht üblich zugunsten der Küsterknechte verzichtet, die darüber frei verfügen können, und sie haben diesen rechte Währschaft zu leisten gelobt, wie es zu Xanten Erbkaufsrecht ist. - Ankündigung des Schöffentumssiegels. Gegeven 1482 des satersdaiges post Agathe.

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Data provider's object view
Loading...