Reinhart von Hardheim, Amtmann zu Wertheim, und Heinrich von Reinstein d. Ä., Amtmann zu Homburg, entscheiden als Schiedsrichter in dem Streite zwischen Heintz und Hans Clingkart, den Brüdern, gegen Graf Johann (II.) zu Wertheim wegen eines Gütleins zu Sonderriet (Sunderryt), das jene als ihr freies Eigen erklären, von dem aber der Graf Atzung und Dienste verlangt, daß es bei der Atzung und den Diensten verbleiben soll, wenn der Graf eidlich versichern kann, daß er sie von seinen Vorfahren übernommen habe, wozu der Graf bereit war. Die Clingkart verzichten auf ihre Klage.