Berufungssache des Bernhard Schulte Langenhorst und des Henrich Rolaw als Provisoren des Kirchspiels Nienberge, Beklagte ./. Herman Kömmes, Kläger. Grund des Anspruchs ist nicht ersichtlich. Berufung ist darauf gestützt, dass den Beklagten der Beweis abgeschnitten sei.