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Kaiser Friedrich I. bestätigt den Bürgern von Worms mit Zustimmung seines Sohnes, König Heinrichs (VI.), mit Rat und auf Bitten Bischof Konrads von Worms, Dompropst Dieters (von Worms) und des Kustos Luppold (von Worms) sowie mit Zustimmung des Vitztums Burchard von Worms und aller anderen, die über die Wormser Bürger Recht und Macht haben, die ihnen von seinem Vorfahren (de cuius nos stirpe originem ducimus) Kaiser Heinrich V. verliehenen Rechte. Er erweitert diese Rechte hinsichtlich der Verfügung über ihr Erbe, fügt der bereits früher gewährten Freiheit von Ansprüchen auf Todfallsabgaben, genannt buvteil, auch die Freiheit von der Abgabe des besten Tieres und des besten Kleides (ab exactione optimi animalis sive preciosioris vestimenti), genannt houbitreht, hinzu und bestätigt ihnen unter Berufung auf das Privileg seines Urgroßvaters Kaiser Heinrichs IV. (gemeint ist trotz der richtigen Bezeichnung als „Urgroßvater“: Heinrich V.) die Zollfreiheit in den Reichsorten Frankfurt, Boppard, Hammerstein, Dortmund, Goslar, Engern, Nimwegen und Duisburg, deren Einwohner umgekehrt in Worms gleichfalls keinen Zoll zahlen müssen. Z.: König Heinrich (VI.), Erzbischof Konrad von Mainz, die Bischöfe Konrad von Worms, Hermann von Münster und Kuno von Regensburg, Dompropst Dieter von Worms, Dekan Meinhard von Worms, Rudolf, Kanoniker der Wormser Kirche und Protonotar des kaiserlichen Hofes, Herzog Friedrich von Schwaben, Landgraf Ludwig von Thüringen, Pfalzgraf Konrad bei Rhein, Werner von Bolanden und sein Sohn Philipp, Kämmerer Dudo von (Weisenau-)Mainz, Kustos Luppold von Worms, Präcentor Eberhard (wohl von Worms) und Vitztum Burchard von Worms . – Gotefridus imp. aule canc. vice C°nradi Moguntine sedis archiep. et Germanie archicanc.; in Erneuerung des DH.V. von 1114 November 30 (Stumpf 3119; VU.) und unter Bezugnahme auf das DH.V. von 1112 Oktober 16 (Stumpf 3091) in mehreren Schritten geschrieben von GG; B.2. Imperialis iusticie decet.
Kaiser Friedrich I. bestätigt den Bürgern von Worms mit Zustimmung seines Sohnes, König Heinrichs (VI.), mit Rat und auf Bitten Bischof Konrads von Worms, Dompropst Dieters (von Worms) und des Kustos Luppold (von Worms) sowie mit Zustimmung des Vitztums Burchard von Worms und aller anderen, die über die Wormser Bürger Recht und Macht haben, die ihnen von seinem Vorfahren (de cuius nos stirpe originem ducimus) Kaiser Heinrich V. verliehenen Rechte. Er erweitert diese Rechte hinsichtlich der Verfügung über ihr Erbe, fügt der bereits früher gewährten Freiheit von Ansprüchen auf Todfallsabgaben, genannt buvteil, auch die Freiheit von der Abgabe des besten Tieres und des besten Kleides (ab exactione optimi animalis sive preciosioris vestimenti), genannt houbitreht, hinzu und bestätigt ihnen unter Berufung auf das Privileg seines Urgroßvaters Kaiser Heinrichs IV. (gemeint ist trotz der richtigen Bezeichnung als „Urgroßvater“: Heinrich V.) die Zollfreiheit in den Reichsorten Frankfurt, Boppard, Hammerstein, Dortmund, Goslar, Engern, Nimwegen und Duisburg, deren Einwohner umgekehrt in Worms gleichfalls keinen Zoll zahlen müssen. Z.: König Heinrich (VI.), Erzbischof Konrad von Mainz, die Bischöfe Konrad von Worms, Hermann von Münster und Kuno von Regensburg, Dompropst Dieter von Worms, Dekan Meinhard von Worms, Rudolf, Kanoniker der Wormser Kirche und Protonotar des kaiserlichen Hofes, Herzog Friedrich von Schwaben, Landgraf Ludwig von Thüringen, Pfalzgraf Konrad bei Rhein, Werner von Bolanden und sein Sohn Philipp, Kämmerer Dudo von (Weisenau-)Mainz, Kustos Luppold von Worms, Präcentor Eberhard (wohl von Worms) und Vitztum Burchard von Worms . – Gotefridus imp. aule canc. vice C°nradi Moguntine sedis archiep. et Germanie archicanc.; in Erneuerung des DH.V. von 1114 November 30 (Stumpf 3119; VU.) und unter Bezugnahme auf das DH.V. von 1112 Oktober 16 (Stumpf 3091) in mehreren Schritten geschrieben von GG; B.2. Imperialis iusticie decet.
Kaiser Friedrich I. bestätigt den Bürgern von Worms mit Zustimmung seines Sohnes, König Heinrichs (VI.), mit Rat und auf Bitten Bischof Konrads von Worms, Dompropst Dieters (von Worms) und des Kustos Luppold (von Worms) sowie mit Zustimmung des Vitztums Burchard von Worms und aller anderen, die über die Wormser Bürger Recht und Macht haben, die ihnen von seinem Vorfahren (de cuius nos stirpe originem ducimus) Kaiser Heinrich V. verliehenen Rechte. Er erweitert diese Rechte hinsichtlich der Verfügung über ihr Erbe, fügt der bereits früher gewährten Freiheit von Ansprüchen auf Todfallsabgaben, genannt buvteil, auch die Freiheit von der Abgabe des besten Tieres und des besten Kleides (ab exactione optimi animalis sive preciosioris vestimenti), genannt houbitreht, hinzu und bestätigt ihnen unter Berufung auf das Privileg seines Urgroßvaters Kaiser Heinrichs IV. (gemeint ist trotz der richtigen Bezeichnung als „Urgroßvater“: Heinrich V.) die Zollfreiheit in den Reichsorten Frankfurt, Boppard, Hammerstein, Dortmund, Goslar, Engern, Nimwegen und Duisburg, deren Einwohner umgekehrt in Worms gleichfalls keinen Zoll zahlen müssen. Z.: König Heinrich (VI.), Erzbischof Konrad von Mainz, die Bischöfe Konrad von Worms, Hermann von Münster und Kuno von Regensburg, Dompropst Dieter von Worms, Dekan Meinhard von Worms, Rudolf, Kanoniker der Wormser Kirche und Protonotar des kaiserlichen Hofes, Herzog Friedrich von Schwaben, Landgraf Ludwig von Thüringen, Pfalzgraf Konrad bei Rhein, Werner von Bolanden und sein Sohn Philipp, Kämmerer Dudo von (Weisenau-)Mainz, Kustos Luppold von Worms, Präcentor Eberhard (wohl von Worms) und Vitztum Burchard von Worms . – Gotefridus imp. aule canc. vice C°nradi Moguntine sedis archiep. et Germanie archicanc.; in Erneuerung des DH.V. von 1114 November 30 (Stumpf 3119; VU.) und unter Bezugnahme auf das DH.V. von 1112 Oktober 16 (Stumpf 3091) in mehreren Schritten geschrieben von GG; B.2. Imperialis iusticie decet.
Stadtarchiv Worms, 001AI, I - 0007
Abt. 1 A I Nr. 7
001AI - Reichsstädtisches Archiv: Urkunden I
001AI - Reichsstädtisches Archiv: Urkunden I
1184 Januar 3.
Größe/Format: Höhe 53 cm, Breite 47,4 cm, Durchmesser Bulle 5,8 cm
Archivale
Microfilm/-fiche, Digitalisierung: M06103|M25214|M25215|M25216|07877_1|07877_2|001AI_007_Siegel_r|001AI_007_Siegel_v
03/2020 neue Fotografie Vorderseite und Goldbulle durch Fotograf Stefan Blume, Fotos im Ordner Reproduktionen 1 A (Nutzung mit Fotografenangabe möglich)
Vermerke: Monogramm auf der Rückseite
Beschreibstoff: Pergament
Siegel: Goldbulle anhängend an einer später durchgezogenen Schnur, Reste von hellroten Seidenfäden
Erläuterungen: Im Januar 1184 wird von Friedrich I. "ad favorem civium Vvormatiensium" eine Urkunde ausgestellt, die die Beziehungen des Reichsoberhauptes zur Stadt Worms in besonderer Weise dokumentiert und die für das Rechtsleben der Stadt von grundlegender Bedeutung geworden ist. Es handelt sich um das kurz nach der Erteilung ähnlicher Freiheiten an die Speyerer Bürger (1182) ausgestellte Diplom mit der Bestätigung und gezielten Erweiterung der Rechte der Bewohner von Worms; geregelt werden u.a. das Erbfolgerecht von Ehegatten, die Scheidungsgewalt des Vogtes, die Befreiung von der Sterbefallabgabe, die Aufhebung der houbitreht genannten Todfallabgabe in Gestalt von Besthaupt bzw. Bestkleid und vor allem die Abschaffung des Kopfzinses. Die stadtgeschichtliche Forschung hat in den vergangenen Jahren immer wieder die exzeptionelle Stellung der Urkunde für den Prozess der Erlangung bürgerlicher Freiheitsrechte bzw. ihrer wichtigsten Voraussetzung, der Angleichung des Rechtsstatus der Bewohner der Stadt und die wirtschaftliche Förderung der Bürgerschaft, herausgestellt. Die zuvor durchgeführte Rechtshandlung wird ausdrücklich als auf Ersuchen des Bischofs (‚peticio') bezeichnet und konnte somit einvernehmlich zwischen allen Beteiligten vollzogen werden . Das Diplom bestätigt zunächst die zugleich rechtlichen und ökonomischen Vergünstigungen aus den Privilegierungen der Jahre 1074 und 1114; darüber hinausgehend bringt es den bedeutsamen Prozess der fortschreitenden Rechtsverbesserung der Wormser Stadtbewohner insofern zu einem Abschluss, als der jährlich zu leistende Kopfzins als letztes Zeichen verbliebenener persönlicher Abhängigkeit beseitigt wird. Damit erlangen wesentliche Teile der städtischen Bevölkerung die volle persönliche Freiheit; zugleich werden damit wichtige wirtschaftliche Hemmnisse beseitigt. Die Ausstellung und anschließend - nach Speyerer und Mainzer Vorbild - inschriftliche Anbringung der Urkunde am Nordportal des Domes sind für die weitere Stadtentwicklung zentrale Ereignisse, denen - wie Rüdiger Fuchs 1991 zutreffend betont hat - "von allen Betroffenen in Worms eine außerordentliche Bedeutung beigemessen wurde". Dass mit dem Diplom keinerlei politische Mitspracherechte verbunden gewesen seien, was in der bisherigen Forschung herausgestellt wird, sollte so nicht akzentuiert werden. Entscheidend für die Herausbildung von als stadtbürgerlichen Vertretungsorganen auftretenden Gremien sind die traditionellen Mitwirkungsrechte und der Übereinstimmungsbedarf zwischen Bischof, Kaiser und führenden Ministerialenfamilien bzw. Kaufleuten und Stadtbürgern. Aufschlußssreich ist in diesem Zusammenhang zunächst die Nennung und damit auch vermutliche Beteiligung bzw. Zustimmung des über eine Reihe von Jahren in den Zeugenreihen exponiert genannten ‚vicedominus' Burchard , der vielleicht als vom Bischof legitimierter Sprecher oder Vertreter der führenden Familien bzw. der Stadt anzusehen ist; immerhin findet sich Burchard unter den Personen genannt, die 'Rechte und Herrschaftsgewalt an den Wormser Bürgern innehaben' (ius et potestatem in cives Vvormatienses habere videbantur). Auch die Anbringung des Diploms am Portal der Kathedrale ist als Beleg für die deutlich ausgeprägte faktische politische Mitsprache durch führende Vertreter der ministerialischen Familien und ihre Rückbindung in den kirchlich-sakralen Bereich anzusehen. In welch enger Verbindung diese Übereinstimmung mit der wirtschafts- und städtefördernden Politik des Wormser Bischofs Konrad II. steht, zeigt die Tatsache, daß auf ihn die Errichtung von Verkaufsständen ('cramas') am Niedermarkt, in einer gewerblichen Intensivzone der Stadt, zurückgeht - eine Maßnahme der direkten Wirtschaftsförderung, die das Einvernehmen und die Interessengemeinschaft der wirtschaftlichen und politisch-herrschaftlichen Führungsgruppen mit dem geistlichen Stadtherrn aufzeigt. Das anhand der Barbarossaurkunde erkennbare Einvernehmen mit den führenden Familien und ihre politische Mitwirkung ist die Voraussetzung für die vermutlich unmittelbar darauf erfolgende inschriftliche Anbringung des Textes über dem Dom-Nordportal und einer weiteren, den Text kommentierenden Spruch- und Widmungsinschrift, die in Form einer fiktiven Rede in sieben Hexametern einen Lobpreis auf die Treue und politische Klugheit der Stadt ausspricht, "eine stark verklausulierte Deutung der engen Beziehung zwischen Reichsoberhaupt und Stadt Worms".
Regesta Imperii: Das D. wurde nach dem Schriftbefund in mehreren Schritten ausgefertigt, womit auch die von Ficker, Beiträge zur Urkundenlehre 1, 255, gemachte Beobachtung, der wegen der nicht nach Straßburg, sondern nach Worms verweisenden Zeugen eine Rechtshandlung in Worms annimmt (vgl. Reg. 2740), übereinstimmt. – Eine Abbildung der Goldbulle jetzt bei Türck, Goldbulle, in: Die Staufer und Italien, Bd. 2: Objekte (2010) 24 Kat.-Nr. II.A.3. – Bei dem hier bestätigten 'privilegium predecessoris et proavi nostri Heinrici quarti divi imperatoris' über die Zollbefreiung handelt es sich um das DH.V. von 1112 Oktober 16 (Stumpf 3091), in der sich Heinrich V. 'quartus imperator' nennt, und nicht um das laut Signumzeile von 'Heinricus quartus rex' ausgestellte DH.IV.267. – Eine Erztafel über dem Nordportal des Wormser Domes, die den Text des D. enthielt, ist nicht erhalten geblieben, vgl. Müller, Urkundeninschriften, 69 no 11, sowie Die Inschriften der Stadt Worms, hg. v. Rüdiger Fuchs (Die Deutschen Inschriften. 29, 1991) 27 ff. Nr. 26.
Zu den Goldbullen der Urkunden Friedrichs I.: Irmgard Fees, Friedrich Barbarossa in seinen Siegeln, in: BarbarossaBilder. Entstehungskontexte, Erwartungshorizonte, Verwendungszusammenhänge, hg. Knut Görich, Romedio Schmitz-Esser, Regensburg 2014, S. 60-74
genetisches Stadium: Ausfertigung
Edition / Druck: Heinrich Boos, Urkundenbuch der Stadt Worms, Bd. 1, Berlin 1886, S. 73-75 Nr. 90
Heinrich Appelt (Bearb.), Monumenta Germaniae Historica. Diplomata regum et imperatorum Germaniae. Die Urkunden der deutschen Könige und Kaiser, Bd. 10: Die Urkunden Friedrichs I. 1152-1158, Teil 4 (MGH DD FI), Hannover 1990, Nr. 853, S. 82-85
online: Lichtbildarchiv älterer Originalurkunden (LBA), Nr. 15695, http://lba.hist.uni-marburg.de; Regesta Imperiii (RI IV,2,4 n. 2747, http://www.regesta-imperii.de/id/1184-01-03_1_0_4_2_4_168_2747; Monasterium (Virtuelles Urkundenarchiv), http://www.monasterium.net/mom/DE-StaAWo/Abt1AI/I-0007/charter
RI IV,2,4 n. 2747, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1184-01-03_1_0_4_2_4_168_2747
(Abgerufen am 05.10.2019).
Ausstellungsort: Straßburg
Literatur: Gerold Bönnen, Die Blütezeit des hohen Mittelalters: Von Bischof Burchard zum Rheinischen Bund (1000-1254), in: Gerold Bönnen (Hrsg.), Geschichte der Stadt Worms, Darmstadt 2005, S. 133-179, hier S. 160-164; Opll, Stadt und Reich, 175 ff.; Bönnen (Hg.), Geschichte der Stadt Worms, 160 ff.; Die Kaiser und die Säulen ihrer Macht. Von Karl dem Großen bis Friedrich Barbarossa, hg. v. d. Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz u. Bernd Schneidmüller, Darmstadt 2020, S. 395-397 Kat.-Nr. IV.08 (mit Abb.), Gerold Bönnen; Barbarossa. Die Kunst der Herrschaft. Katalog der Ausstellung im LWL-Museum für Kunst und Kultur, bearb. Petra Marx, Petersberg 2022 [Katalogteil S. 159 Nr. 61: Freiheitsprivileg Kaiser Friedrichs I. Barbarossa für die Bürgerschaft von Worms 1184 (mit Goldbulle)]