Johann, Graf zu Wied, Herr zu Runkel (Ronckel) und Isenburg, und Wilhelm, Graf zu Nassau und Diez, vermitteln einen Ehevertrag zwischen Philipp und Philipp, beide Grafen zu Virneburg und Neuenahr, Herren zu Saffenburg, Vater und Sohn, und Anna, geborene von Egmond (Eckmont), Gräfinwitwe von Berg (Bergenn) und Frau zu Boxmeer (Boxmere). Anna und Philipp d. J. sollen die Ehe miteinander eingehen. Anna bringt ihr väterliches und mütterliches Gut als hielichs guet und ehestu<ha>o<he>re mit in die Ehe; zu diesem gehören der Zoll zu Cuyk (Kueck) mit 1500 Goldgulden, das Gut in der Veluwe (Felau<ha>o<he>v) mit 900 Malter Hafer, 150 Malter Roggen und 150 Goldgulden, ferner 1000 Gulden corrent in der oberen und niederen Betuwe (Bettau<ha>o<he>w), alle Renten, Gülten und Gefälle, die Anna aus dem Lande von Lüttich (Lutge) zufallen (500 Goldgulden), 400 brabantische Gulden struckverde und 800 Goldgulden von ihrem Wittum zu Berg an jährlichen Erträgen und was sie sonst noch an Philipp bringt. Dessen Vater Philipp bleibt zwar auf sein Lebtag ein regirender herre, doch soll er seinem Sohn Philipp bestimmte Güter, auf die dessen drei Brüder Kuno, Wilhelm und Johann besiegelte Verzichtsbriefe auszustellen haben, überschreiben; Philipp d. J. bekommt folgende Besitzungen, die er nach dem Tode des Vaters behält: die Schlösser Virneburg und Saffenburg, die halbe Grafschaft Neuenahr sowie Monreal (Mondrial) mit allem Zubehör, allen Gerechtigkeiten und Gefällen sowie die Pellenz mit 300 Goldgulden, auch 100 Goldgulden auf dem Zoll zu Engers, 200 Gulden zu Bergheim im Lande zu Jülich, 622 Goldgulden auf dem Zoll zu Bonn, 150 Goldgulden von Graf Dietrich von Manderscheid, 200 Gulden lobenssche Peters zu Limburg, von den Herzögen von Burgund und Brabant, das Schloß Gelsdorf mit Zubehör sowie 300 Roiale(n) oder 400 brabantische Gulden vom Landesfürsten zu s'Hertogenbosch. Kommen Philipp Vater und Sohn nicht miteinander aus, so werden Philip d. J. und seiner Ehefrau Anna, solange Philipp der Vater lebt, das Schloß Saffenburg als Sitz und Wohnung sowie die halbe Grafschaft Neuenahr sowie Schloß und Dorf Gelsdorf mit allen ihren Gerechtigkeiten und Gefällen zugewiesen. Außerdem wird Philipp, Wilhelm und Johann zugunsten ihres Bruders Kuno auferlegt, einen besiegelten Verzicht auf die Herrschaften Sombreff (Zomborff), Faverchines (Faverschie) und Rixensart (Richenschart) mit allen Gerechtigkeiten und Gefällen auszustellen. Die gen. Herrschaften hatte Margarete von Sombreff ihrem Sohn Graf Philipp von Virneburg hinterlassen. Philipp d. J. und Kuno als regirende hern müssen ihre beiden anderen Brüder mit je 200 Gulden jährlich solange unterhalten, bis diese geistliche Lehen mit 400 Gulden Gülte im Jahr haben. Ferner stehen diesen aus väterlichen Gütern noch 100 Gulden jährlich auf ihr Lebtag laut den darüber gemachten brieven zu. Den beiden Grafen Philipp, Vater und Sohn, wird auferlegt, Anna wie folgt zu bewidmen: Als Wittumsitz und Wohnung erhält sie Schloß Gelsdorf mit dem Dorf und allen Gerechtigkeiten und Zubehör, nämlich: 498 Malter Korn, 99 Malter Weizen (weyße), 174 Malter Hafer, 10 Malter Gerste, 12 Malter Erbsen, 52 Gänse, 130 Hühner und 350 Gulden an Geld. Ihr stehen ferner jährlich zu: 300 Roialenn im Wert von etwa 400 brabantischen Gulden als Zubuße uß des lantfursten demeynen und das Dorf Laach (Lach) bei Saffenburg, wo ihr 10 - 12 Fuder Wein und 25 Kaufmanns gulten zufallen. Anna bekommt außerdem nach dem elichen byleger jedes Jahr als spengelgelt - um sich und ihre Jungfrauen einzukleiden wie auch für Kleinodien, Zierat und Schmuck - ihr Wittum von 800 Goldgulden, das ihr von dem [Grafen Wilhelm] von Berg verschrieben ist, und die Renten von 500 Goldgulden im Lande zu Lüttich. Ihr bleiben auch ihre jetzigen Kleinodien, Kleider und Zierat sowie alle künftigen Geschenke. Weitere Ansprüche, besonders auf die Graf- und Herrschaften Virneburg, Neuenahr, Saffenburg, Monreal oder andere Lande, werden ihr nicht eingeräumt. Falls Teile des Wittums zu Lehen rühren, müssen die Grafen von Virneburg die Einwilligung des Lehensherren einholen; diese ist an Anna zu übergeben. Stirbt ihr Gemahl vor ihr und sind Kinder vorhanden, so hat sie das Recht, bei ihren Kindern mit den mompern zu bleiben und die Landschaft mitzuregieren. Doch hat sie dann aus ihrem Wittum die Gefälle des Schlosses Gelsdorf dem Haushalt beizusteuern. Wenn sie aber die Vormundschaft nicht ausüben will oder deswegen mit den Kindern oder mit den mompern Streitigkeiten hat, kann sie sich auf ihr Wittum zurückziehen. Ihre Kinder oder die sonstigen Erben haben sie darin zu schützen. Anna hat dafür Sorge zu tragen, daß den Herrschaften Virneburg, Neuenahr, Saffenburg und Monreal samt Zubehör kein Schaden aus dem Schloß Gelsdorf oder aus ihrem Wittum zugefügt wird. Werden jedoch Bestimmungen des vorliegenden und des Wittum brieves nicht gehalten, dann darf sie sich des Schlosses zu ihrer Notdurft solange bedienen, bis ihre Rechte beachtet werden. Anna braucht für hergebrachte Schulden der Grafschaft Virneburg nicht aufzukommen. Stirbt sie vor ihrem Ehemann, dann fällt ihr hielichs guet an diesen auf sein Lebtag als libzucht. Wegen der Güter, die sie bereits hat oder noch an sich bringt, ist vereinbart, daß sowohl Graf Oswald (Oßwalt), ihr Sohn aus ihrer Ehe mit dem (å) [Wilhelm] von Berg, als auch die Kinder, die sie mit Philipp bekommt, in ihren Rechten gewahrt sind und sich gütlich vertragen sollen und niemand unter ihnen um sein Erbteil gebracht wird. Die beiden Grafen Philipp, Vater und Sohn, von Virneburg und Anna, geb. von Egmond, Gräfin zu Berg, geloben, die Abmachungen einzuhalten und sprechen einen allgemeinen Anfechtungsverzicht aus. Jede Seite erhält einen der beiden gleichlautenden hielich brieff. Sr.: Die Grafen Philipp und Philipp, Gräfin Anna und (erbeten) die Grafen Johann von Wied und Wilhelm von Nassau sowie Dietrich von Manderscheid und Blankenheim, Herr zu Schleiden. Ausf. Perg. - 6 Sg. anh., 2, 4 - 6 besch., 3 Rest, 1 ab - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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