Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, dass er ein Bündnis mit seinem Schwager Graf Johann III. von Nassau-Saarbrücken, Herr zu Heinsberg, gegen Herzog Ludwig I. von Pfalz-Zweibrücken, Graf zu Veldenz, geschlossen hat, mit dem der Aussteller in Irrung und Fehde steht. Graf Johann von Nassau soll Ludwigs Feind werden und die kurpfälzischen Reisigen auf Kosten des Kurfürsten in seinen Schlössern und Städten aufnehmen. Dagegen verpflichtet sich der Aussteller, den Schaden Johanns und der Seinen in der Fehde gütlich zu ersetzen. Wenn sich Friedrich und Johann nicht gütlich einig werden, soll jede Partei zwei ihrer Räte als Zusätze entsenden und der Nassauer entweder den Bischof Reinhard I. von Worms, Bischof Matthias von Speyer oder Wirich [IV.], Herr zu Daun und Falkenstein und zum Oberstein, als Obmann benennen. Das Schiedsgericht soll binnen drei Tagen und sechs Wochen nach einer Forderung tagen, seinem Entscheid sollen beide Seiten nachkommen. Wenn Johann in der Fehde ein Schloss oder eine Stadt abgenommen wird, will Kurfürst Friedrich keinen Friedensvertrag mit Ludwig schließen, wenn darin die Güter nicht wiedererstattet werden. Wenn nach Beendigung der Fehde Ludwig und Johann in Irrungen geraten, will der Kurfürst den Grafen von Nassau schirmen und ihm Hilfe und Beistand leisten, wenn diesem der Rechtsgang vor dem Kurfürsten und seinen Räten genügt und Ludwig sich einem solchen Austrag verweigert.