Vergleich nach Verhandlungen zwischen Stift Buchau und Truchseß Christoph, getroffen zu Dürmentingen unter Vermittlung durch Graf Eitelfriedrich von Hohenzollern-Hechingen unter Graf Rudolf von Helfenstein vom 4. bis 8. August 1598 über: - Eingriffe in die truchsessische Obrigkeit und Gerichtsbarkeit durch Stift-Buchauer Untertanen zu Dürnau durch Holzhauen und Wegführen nach Buchau - Wegen des Seelenweihers bleibt es beim Vertrag von 1513: sooft der Truchseß den Weiher besämt, solle er mit gleicher Frucht wie der anliegende Kanzach-Ösch eingesäht werden; wenn der genannte Ösch brach liegt, kann er mit beliebiger Frucht bebaut werden; die Buchauer Untertanen sollen sich bis zur Ernte des Triebs dahin enthalten - Die von Truchseß Christoph vom Stift Buchau verlangte Entschädigung für Anlegung eines Fahrwegs zu Marbach wird abgelehnt - Die von der in der truchsessischen hohen Obrigkeit gebauten Pulvermühle schuldigen jährlichen Zinsen sind fällig, solange diese Pulvermühle besteht - Von der Pflicht zum Weinschank und Tafer im Meierhof des Stifts Buchau zu Ennetach solle der Inhaber die nächsten drei Jahre und der Nachfolger ebenfalls befreit sein - Streunende Hunde der Buchauer Untertanen in truchsessischem Forst - Mit Fronholz und Bauholz für die Stift-Buchauer Mühlen zu Ennetach und Betzenweiler wird es wie im Vertrag von 1518 gehalten Der Truchseß verzichtet gegen Buchau auf Wiedergutmachung wegen rechtswidriger Ausübung des Waidwerks auf Wachteln im truchsessischen Forst - Das Stift Buchau wird Veränderungen und Transaktionen des Klosters Ennetach nicht verhindern, sondern dem Kloster notwendigen Platz und Garten bei der Kirche geben, doch muß dem Stift bzw. dessen Meier ebensoviel Boden eingeräumt werden - Die Niedergerichtsbarkeit und Steuerbarkeit über Buchauer Untertanen zu Kanzach und Betzenweiler

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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