Verfahrensfragen, Zuständigkeit, Abgabenfreiheit. Der Beklagte hatte von den zum Haus Cartils (im zwischen dem Reich und Holland strittigen Grenzgebiet) gehörenden Besitzungen Abgaben gefordert und diese zwangsweise durch Statthalter und Schöffen eintreiben lassen. Der Kläger fordert, dies abzustellen, da es sich bei Cartils um ein „Sonnen- und Mondlehen“ (= keinem Lehensverband zugehörig) handle. Er verweist aufRechtsstreitigkeiten, die in diesem Zusammenhang bereits 1587 entstanden waren. Er sieht Urteile, die die Inhaber von Cartils in der Possession der Abgabenfreiheit bestätigen, als rechtskräftig geworden, die RKG-Appellation dagegen (RKG Aachen (B 1237/4304)) als nicht abgeschlossen an. Er verweist zudem auf eine Salvegarde Ferdinands II. für Haus Cartils. Der Beklagte dagegen sieht Cartils als Bestandteil der Herrschaft Wyler und damit als abgabenpflichtig. Er interpretiert den Stand der bisherigen Verfahren anders. Auch der Rechtsstand im Streit um die 1643 erfolgte Belehnung der brabantischen Untertanen Berghe gen. Trips mit Cartils als Wylerschem Lehen wird unterschiedlich dargestellt. Ein Urteil des Hohen Rates in Brabant lehnt der Beklagte wegen Nichtzuständigkeit als unrechtmäßig ab. Auch das Lehensgericht Wyler war mit dem Fall befaßt. Der Beklagte erklärte, die mitgeladenen Schultheiß und Schöffen als seine Bediensteten mit zu vertreten. Das lehnte das RKG mit Urteil vom 20. Oktober 1657 ab und erkannte auf Rufen gegen sie. In mehreren Urteilen (10. Dezember 1657, 17. Februar 1660) wurde das Gesuch des Prokurators des Klägers, den Beklagten in die angedrohte Strafe zu nehmen, abgelehnt und diesem nochmals eine Frist gesetzt, über die Befolgung des Mandates zu berichten. Einem Completum-Vermerk vom 13. Februar 1662 folgen nur noch (Re- )Visum-Vermerke.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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