A: Pfalzgraf Otto II (von Pfalz-Neumarkt). S: A. E: Hans Zerreysen von der Ziegelmüll (Staubershammer, Lkr. Eschenbach) und Fritz Speckner. Betreff: Beurkundung eines gütlichen Spruchs des Hofgerichts von A in der Appellation des Hans Zerreysen gegen ein Urteil des Gerichts zu Michelfeld, vor welchem er gegen Fritz Speckner um etliche versessene Gülten aus einer Wiese in Höhe von 37 Gulden rhein. gestanden war. Der Spruch des Hofgerichts lautet: 1) Hans Zerreysen und seine Erben als Inhaber der Wiese sollen dem Fritz Speckner und seinen Erben jedes Jahr 10 Gulden rhein. als rechten Zins bezahlen, wie der Kaufbrief über diesen Zins besagt, doch soll der Zins dem Abt des Klosters Michelfeld, von dem die Wiese zu Lehen rührt, an seiner "Lehenschaft" kein Schaden entstehen. 2) Wenn Zerreysen, seine Erben oder die jeweiligen Inhaber der Wiese mit der Entrichtung des Zinses über 14 Tage hinweg säumig sein sollten, sollen sie zur Strafe mit 20 Gulden verfallen sein, trotzdem aber auch den vollständigen Zins bezahlen. Die Strafe von 20 Gulden soll zu je einem Drittel an A als Landesfürst, an den Abt des Klosters Michelfeld und an Fritz Speckner fallen. 3) Von den ausständigen 37 Gulden soll Zerreysen an jeder Quatember 10 Gulden und an der letzten Quatember 7 Gulden bezahlen, wobei mit der Bezahlung an der nächsten Quatember begonnen werden soll. 4) Wenn Zerreysen und seine Erben als Inhaber der Wiese dem Speckner und seinen Erben als Inhabern des Kaufbriefs "einige redliche Ursache" geben sollten, gegen ihn (Zerreysen) oder die künftigen Inhaber der Wiese zu prozessieren, wozu sie den "ersten" Kaufbrief oder diesen Spruch benötigen, sollen ihnen diese von den Räten des Hofgerichts nicht vorenthalten werden. 5) Da dieser Spruch ohne Wissen und Beisein des Abtes des Klosters Michelfeld geschehen ist, soll Zerreysen, wenn Speckner das wünschen sollte, die schriftliche Zustimmung von Abt und Konvent des Klosters Michelfeld zu diesem Spruch erlangen und dem Speckner ausantworten.