Kurfürst Philipp von der Pfalz und seine Söhne Ludwig und Johann bekunden, dass Christoph von Nippenburg (-berg), Propst des Stifts St. Peter und Paul zu Odenheim im Speyerer Bistum, den genannten Pfalzgrafen Johann, Propst zu Klingenmünster, unwiderruflich zum Koadjutor seiner Propstei zu Odenheim gesetzt hat und die Aussteller um Bewilligung ersucht hat. Diese sollen dagegen auf ihre Kosten die päpstliche Bestätigung erlangen. Eine darüber ausgestellte Urkunde wurde Konrad [Weidmann], Dompropst zu Olmütz (Conraten thoene probst zu Olmitz), übergeben. Die Aussteller versichern, Propst Christoph auf Lebtag an seiner "dignitet" und Propstei zu Odenheim mitsamt allen zustehenden Rechten, Nutzungen usw. und der Regierung nicht zu beirren, ihn auch bei der Dotation und Verschreibung zu belassen, die er vom Dekan und Kapitel zu Odenheim erlangt hat, dergleichen die päpstliche Bulle über die Translation und die Bestätigung des Bischofs von Speyer zu handhaben. Das Stift Odenheim und die armen Leute wollen sie ohne die Reichung eines Schirmgelds schützen, schirmen und rechtlich handhaben, wo diesen der Rechtsgang vor den Ausstellern und ihren Räten oder den zuständigen Gerichten genügt und die Stiftsleute dem nachkommen wollen. Pfalzgraf Johann will bei der Vollstreckung von Christophs Testament helfen, worin dieser ihm namentlich auch 100 Gulden testamentarisch vermacht hat. Sollte Johann die Bischofswürde erlangen, wodurch die Propstei ledig würde, will er Martin von Nippenburg oder andere Brüder und Neffen des Propstes sowie den zur Geistlichkeit geordneten Sohn des Philipp von Bettendorf mit geistlichen Pfründen vorrangig bedenken und versehen, "allerdings ungeverlich". Kurfürst Philipp kündigt sein Siegel an, Ludwig bedient sich desselben "gebresten halb diser zitt eigens insigels", Johann kündigt das Siegel der Propstei zu Klingenmünster an.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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