Der Appellat hatte eine Scheunentür des Kötges Gutes der Appellanten in Urdenbach (zuständig der Vogt zu Monheim) zugenagelt und den Platz, auf den die Tür führte, einzäunen lassen. Die Appellanten hatten dagegen beim Fürsten geklagt und nach einer kommissarischen Untersuchung war dem Appellaten die Sperrung des Platzes untersagt worden. Die Appellation richtet sich dagegen, daß der Appellat eine zweite Kommission erwirkt hatte, deren Tätigkeit und Spruch nach einem in gleicher Sache und von gleicher Instanz bereits ergangenen Urteil die Appellanten für unzulässig halten, und daß auf deren Spruch die Sperrung des Platzes als zulässig angesehen wurde. Die Appellanten erklären, es handle sich um einen öffentlichen (gemeinen) Platz, dessen Nutzung nicht nur ihnen, sondern auch der gesamten Dorfgemeinde, die ihn beim Kirchgang überschreite, gesperrt werde. Auf Grund dieser allgemeinen Bedeutung und da der Appellat bei Anerkennung auch den durch seinen Bücheler Hof führenden Mühlenweg sperren könne, sehen sie das Verfahren unabhängig von einem Appellationswert als zulässig an. Der Appellat bestreitet die Zulässigkeit der Appellation wegen Nichterreichens der Appellationssumme. Die erste Kommission sei nichtig gewesen, da er den Kommissar als seinen „Capital Feiandt“ zurückgewiesen habe. Auf seine Einwände gegen die dennoch gefällte Entscheidung sei die zweite Kommission bestellt worden, die festgestellt habe, daß der strittige Platz zu seinem Besitz gehöre. Da gewohnheitsrechtliche Ansprüche anderer nicht hätten bewiesen werden können, sei er berechtigt, den Platz zu sperren.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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