Anspruch auf das Haus Lydern (bei Angermund ?). Nach dem Tode Wilhelm Dobbes (24. Juni 1554), Sohnes der Appellantin, beanspruchte sein gleichnamiger Onkel, der Appellat, vom Abt von Werden mit dem umstrittenen Haus belehnt zu werden. Er behauptete, das Haus sei Mannlehen („feudum masculinum antiquum“). Diese Version wird vom Appellanten bestritten: es handele sich um ein Dienstmannsgut (= Dienstlehen), daher habe Wilhelm Dobbe keine Ansprüche, obwohl er der nächste männliche Verwandte sei. Im Lehensbuch (s. u.) lautet die entscheidende Formulierung „zu Dienstmanns Rechten“ (bzw. „iure ministeriali“).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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