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Mahnung Herzog Augusts des Jüngeren von Braunschweig-Lüneburg (Wolfenbüttel) an die Beamten der fürstlichen Kanzlei (Justizkanzlei), sowohl den an Gerichtsverfahren Beteiligten selbst als auch den Prokuratoren ("die Partheyen selbst als die an Unserer Fürstlichen Cantzeley bestellten Procuratoren") gemäß den Anweisungen der Kanzleiordnung (Artikel 3,4 und 50) nicht zu gestatten, formlose Schreiben ("Missiven") ohne Titulatur und Unterschrift der Prokuratoren einzureichen (handschriftliches Mandat, mit eigenhändiger Unterschrift des Herzogs)

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Niedersächsisches Landesarchiv
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