Jörg von Wolmershausen, Komtur zu Winnenden (Wynaden) DO, schlichtet zu Schwäbisch Gmünd (Schwebischen Gmünd) als Gemeiner die Auseinandersetzungen zwischen Abt Nilolaus von Lorch OSB, Zusätze: Hans von Neuenhausen, Vogt zu Schorndorf (Schorndorff), und Meister Jakob Haug, Schulmeister zu Schwäbisch Gmünd (Gmünde), einerseits und Herrn Johann von Vinsterlohe, Komtur zu Kapfenburg DO, Zusätze: Herr Konrad von Alfingen, Ritter, und Konrad Tiel (Tielen) von Adelsheim (Alentzhayn), Sekretär des Deutschmeisters, andererseits wegen Fertigung eines Kaufs und Schadenersatz (bekerung wegen costes und schaden) für den vom Abt zu Neresheim (Nereßhayn) gegen den Komtur zu Kapfenburg vor dem geistlichen Gericht zu Augsburg (Augspurg) angestrengten Prozeß folgendermaßen: 1) Ihrer Verschreibung gemäß haben Graf Ulrich [V.] von Württemberg als Schirmer des Klosters Lorch und als Mitfertiger des Kaufs und der Abt von Lorch bis zum 25. Dezember 1475 (hailigen Winachttag) den Komtur zu Kapfenburg durch Verhandlungen mit dem Abt zu Neresheim von dessen Forderungen wegen der zu Hohenlohe (Hohenloe) gekauften Güter - jährlich 40 Garben Roggen (korns) und 40 Spendlaibe (spennlaib) - zu ledigen oder bis um den 25. Dez. 1475 30 fl rh in die Kommende Kapfenburg zu entrichten. 2) Falls die Bauern zu Westerhofen (Westerhoffen) und zu Goldburghausen (Golperhausen) dem Komtur den Gehorsam verweigern (nit gewertig oder gehorsam sein wolten), haben der Graf von Württemberg als Mitfertiger sowie Abt und Kloster Lorch dem Komtur in schiedlichen und in gerichtlichen Auseinandersetzungen beizustehen. 3) Wegen Erstattung der Kosten, die dem Komtur aus dem vom Abt zu Neresheim vor dem geistlichen Gericht zu Augsburg angestrengten Prozeß entstanden waren, sind die Zusätze uneins. Der A. entscheidet deshalb als Gemeiner kraft der ihm von den Parteien übertragenen Vollmacht: Für die mehr als 110 fl (ob zehen und hundert gulden) Unkosten hat der Abt von Lorch dem Komtur auf 11. Nov. 1475 (Sant Mertins tag) 40 fl zu zahlen. 4) Die Auseinandersetzungen sind damit geschlichtet. - Beide Parteien erhalten eine Ausf. dieses Schiedsspruchs.