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Johann Olfer und seine Ehefrau Christine, Bürger zu Gelnhausen, bekunden, daß das Kloster Haina ihnen und ihren Erben das oberhalb von Wenzel Zige...
Ausf., dt., Perg. - Beide Sg. anh. (wie zu [Franz] Nr. 606)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum a. d. 1353, in dominica quadragesime qua cantatur reminiscere.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann Olfer und seine Ehefrau Christine, Bürger zu Gelnhausen, bekunden, daß das Kloster Haina ihnen und ihren Erben das oberhalb von Wenzel Zigenbart beim St. Peters-Münster in Gelnhausen gelegene Haus, in dem Bechte Rindiskule gewohnt hat, gegen eine alljährlich zu Martini fällige Gülte von 3 Pfund Heller zu Landsiedelrecht (lantsidelm rechte) verliehen hat. Das Kloster darf sie weder um eines höheren Zinses noch zugunsten anderer Landsiedel daraus verweisen und muß ihnen, wenn es das Haus zu eigener Nutzung zurückfordert, ihre Besserung vergüten. Sie selbst und ihre Erben dürfen das Haus nicht verkaufen, versetzen, verschenken, teilen oder sonst veräußern, widrigenfalls es samt der Besserung dem Kloster heimfällt. Dasselbe gilt, wenn sie aus Übermut oder Armut den Zins nicht zahlen.